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Energiepreispauschale: Kann durch Abgabe der Einkommensteuererklärung geltend zu machen sein
Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Finanzgericht erstritten werden. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Er führt aus, dass auf die Energiepreispauschale nach § 120 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Ansprüche auf Steuervergütungen seien gegenüber dem Finanzamt und nicht gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.
Zur Festsetzung der Energiepreispauschale bedürfe es folglich der Abgabe einer Einkommensteuererklärung gegenüber dem (Wohnsitz-)Finanzamt, so der BFH weiter. Nur soweit das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht nachkommt, könne der Steuerpflichtige diese -- nach Durchführung eines Vorverfahrens (§ 44 Finanzgerichtsordnung – FGO) -- vor dem nach § 38 Absatz 1 FGO örtlich zuständigen Finanzgericht erstreiten.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.02.2024, VI S 24/23