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Energiepreispauschale: Ist steuerpflichtig

07.09.2022

Die Energiepreispauschale stellt grundsätzlich eine steuerpflichtige Einnahme dar. Hierauf weist das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz hin.

Bei Arbeitnehmern werde die Energiepreispauschale wie Arbeitslohn als Einnahme zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt. Wird die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt, unterliege sie als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug. Bei Arbeitnehmern, die die Energiepreispauschale nicht über den Arbeitgeber erhalten, sondern erst mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 (zum Beispiel, weil am 01.09.2022 kein aktives Dienstverhältnis vorlag), werde die Energiepreispauschale im Einkommensteuersteuerbescheid für 2022 dem vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn hinzugerechnet.

Dies gelte nicht für Arbeitnehmer, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung oder aus einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen. In diesen Fällen gehöre die Energiepreispauschale nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Dies gilt laut LfSt Rheinland-Pfalz auch, wenn neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn weitere anspruchsberechtigende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt werden.

Bei Anspruchsberechtigten, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, gelte die Energiepreispauschale als steuerpflichtige Einnahme zu den "sonstigen Einkünften".

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 30.08.2022

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