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Energiepreispauschale: Allgemeinverfügung der Finanzbehörde Hamburg zur Minderung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen

09.09.2022

Die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg mindert eine Einkommensteuer-Vorauszahlung, die auch für Einkünfte aus §§ 13,15 oder 18 Einkommensteuergesetz (EStG) für den 10.09.2022 festgesetzt worden ist, durch eine Allgemeinverfügung um die Energiepreispauschale von 300 Euro je anspruchsberechtigter Person nach § 112 Absatz 2 EStG, sofern nicht ein konkret-individueller Vorauszahlungsbescheid ergeht.

Beträgt die für den 10.09.2022 festgesetzte Vorauszahlung weniger als 300 Euro, so mindere die Energiepreispauschale die Vorauszahlung hiermit auf null Euro, heißt es in der Allgemeinverfügung.

Gegen die Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist laut Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg insoweit ausgeschlossen.

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, Allgemeinverfügung vom 09.09.2022 S 2257-2022/002-52

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