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Energiepreisbremsen: Kommen im neuen Jahr

19.12.2022

Die Bundesregierung will mit den Strom- und Gas- und Wärmepreisbremsen Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat grünes Licht für die Gesetze gegeben, wie die Bundesregierung meldet.

Mit der Gaspreisbremse bekämen Gaskunden einen Zuschuss zum Gaspreis. Diesen Rabatt übernehme der Bund gegenüber den Energieversorgern, die verpflichtet seien, den Verbrauchern den Entlastungsbetrag gutzuschreiben – entweder im Rahmen der Abrechnung oder über die Voraus- oder Abschlagszahlung. Der Bund finanziere die Gas- und Wärmepreisbremse im Rahmen des 200-Millarden-Euro-Abwehrschirms, so die Regierung.

Für Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen gelte die Gaspreisbremse ab März 2023 und umfasse auch rückwirkend die Monate Januar und Februar. Das bedeute, dass ein Kontingent von 80 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu zwölf Cent je Kilowattstunde gedeckelt wird, es dafür also einen Rabatt im Vergleich zum Marktpreis gebe. Für Wärme betrage der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Für den restlichen Verbrauch muss laut Bundesregierung der normale Marktpreis gezahlt werden. Deshalb lohne sich Energiesparen weiterhin. Entscheidend für die Höhe des Kontingents sei der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für 2023.

Im März 2023 würden diese Verbraucher zusätzlich einmalig einen rückwirkenden Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar erhalten.

Für Mieter gelte, dass ihre Vermieter die erhaltenen Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben müssen. In bestimmten Konstellationen bedeute dies eine Senkung der festgelegten Betriebskostenvorauszahlung.

Um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken, übernehme der Bund zudem den Dezember-Abschlag für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen.

Industriekunden erhielten ab Januar 2023 von ihren Lieferanten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs im Jahr 2021 zu garantierten sieben Cent je Kilowattstunde. Beim Wärmeverbrauch werde der Preis auf 7,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt, ebenfalls für 70 Prozent des Verbrauchs im Jahr 2021. Für den übrigen Verbrauch zahle auch die Industrie den regulären Marktpreis.

Auch Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen profitierten von der Gas- und Wärmepreisbremse. Für Krankenhäuser sollen dieselben Konditionen gelten wie für die Industrie. Darüber hinaus gebe es für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen besondere Hilfsfonds, um die flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Der Bund stelle dafür insgesamt acht Milliarden Euro zur Verfügung.

Gaslieferanten ebenso wie selbstbeschaffende Unternehmen erhalten nach Angaben der Regierung zum finanziellen Ausgleich der vorgesehenen Entlastungen einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Anträge auf die Vorauszahlung für jeweils ein Vierteljahr könnten spätestens ab Anfang 2023 über eine Online-Plattform gestellt werden.

Auch die Strompreisbremse sollee die steigenden Energiekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abfedern. Sie deckele den Strompreis für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden auf 40 Cent pro Kilowattstunde. Das gelte für ein Kontingent in Höhe von 80 Prozent des historischen Verbrauchs, also in der Regel des Vorjahresverbrauchs.

Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liege der Preisdeckel bei 13 Cent pro Kilowattstunde – zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Das gelte für ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Verbrauchs. Oberhalb des jeweils rabattierten Kontingents fielen die üblichen Strompreise an. Energiesparen lohne sich also weiterhin, so die Bundesregierung.

Die Strompreisbremse wirke für alle Stromkunden zu Beginn des Jahres 2023. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolge mit Rücksicht auf die Versorgungsunternehmen aber erst im März 2023. Die Preisbremsen wirkten für das gesamte Jahr 2023. Eine Verlängerung bis zum April 2024 sei angelegt.

Haushalte, die mit Pellets, Heizöl oder Flüssiggas heizen, haben laut Regierung ebenfalls mit erheblichen Kostensteigerungen zu kämpfen. Der Bundestag habe deshalb die Voraussetzung dafür geschaffen, eine Härtefallregelung für Nutzer solcher Brennstoffe einzurichten. Dazu stelle der Bund maximal 1,8 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Bundesländer könnten die Mittel für Zuschüsse zur Deckung der Heizkosten einsetzen. Hierzu würden Bund und Länder noch eine Verwaltungsvereinbarung treffen.

Die Netzentgelte seien Bestandteil der Stromkosten und würden somit von den Stromkunden getragen. Für 2023 habe sich ein deutlicher Anstieg abgezeichnet. Um private und gewerbliche Abnehmer vor zusätzlicher Belastung zu schützen, wolle die Bundesregierung die Übertragungsnetzentgelte im Jahr 2023 durch einen Zuschuss in Höhe von 12,84 Milliarden Euro auf dem Niveau dieses Jahres stabilisieren.

Bedingt durch die Situation am Strommarkt erzielten viele Stromerzeuger gegenwärtig unerwartet hohe Mehreinnahmen. Die Bundesregierung wolle diese kriegs- und krisenbedingte Zufallserlöse abschöpfen und damit Teile der Strompreisbremse finanzieren. Die Abschöpfung sei europäisches Recht und folge der Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise. Sie betreffe Stromerzeugung aus Braunkohle, Kernenergie, Abfall, Mineralöl und erneuerbaren Energien. Ausgenommen sind laut Bundesregierung Speicher, Erdgas, Biomethan und weitere Gase. Auch kleinere Anlagen bis zu einem Megawatt seien ausgenommen.

Nach EU-Recht müssten Steinkohleanlagen nicht in die Abschöpfung einbezogen werden. Von dieser Möglichkeit mache die Bundesregierung im Sinne der Versorgungssicherheit Gebrauch. Der Bundestag habe jedoch ermöglicht, auch Zufallserlöse von Stromerzeugern abzuschöpfen, die Steinkohle verfeuern. Die Preise für Steinkohle seien parallel mit den Gaspreisen stark angestiegen und bewegten sich auf hohem Niveau. Bei der Abschöpfung sei jedoch sicherzustellen, dass sie nicht zu einem Mehrverbrauch von Gas in der Stromerzeugung führt.

Abgeschöpft würden Zufallserlöse oberhalb einer festgelegten Obergrenze und hiervon 90 Prozent. Die übrigen zehn Prozent blieben beim Erzeuger, um Anreize für effizientes Verhalten am Markt zu erhalten. Der Mechanismus startet nach Angaben der Bundesregierung ab dem 01.12.2022. Die Laufzeit sei entsprechend der EU-Verordnung zunächst bis zum 30.06.2023 befristet, könne aber verlängert werden. Die Bundesregierung habe jedoch festgelegt, dass sie längstens bis zum 30.04.2024 andauern darf.

Bürger sollen zuverlässig und sicher mit Energie versorgt werden – auch wenn einzelne ihre Kosten nicht sofort begleichen können. Die Bundesregierung wolle deshalb das Instrument der Abwendungsvereinbarung ausdehnen und so Gas- und Stromsperren verhindern, heißt es weiter. Mit einer Abwendungsvereinbarung erhielten Kunden die Möglichkeit, entstandene Energierechnungen zinsfrei in Raten abzuzahlen und dabei weiter Energie zu beziehen.

Verbraucher innerhalb der Grundversorgung hätten bereits einen Anspruch auf Abschluss einer Abwendungsvereinbarung. Dieses Recht solle weiter gestärkt werden. Für die Laufzeit der Gas- und Strompreisbremse sollen die betreffenden Regelungen auch für Energielieferverträge außerhalb der Grundversorgung gelten.

Bundesregierung, PM vom 16.12.2022

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