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Energieintensive Unternehmen: EU-Kommission genehmigt deutsche Beihilfe

22.08.2022

Energieintensive Unternehmen in Deutschland können für höhere Strompreise aufgrund indirekter Emissionskosten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems teilweise entschädigt werden. Die Europäische Kommission hat eine entsprechende deutsche Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Die von Deutschland angemeldete Regelung mit einem geschätzten Gesamtvolumen von 27,5 Milliarden Euro soll einen Teil der höheren Strompreise abdecken, die sich aus den Auswirkungen der CO2-Preise auf die Stromerzeugungskosten (so genannte indirekte Emissionskosten) im Zeitraum 2021 bis 2030 ergeben. Durch die Beihilferegelung soll die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen verringert werden, die mit einer Verlegung von Produktionskapazitäten in Länder außerhalb der EU mit weniger ehrgeizigen Klimazielen einhergehen würde. Im Fall einer solchen Abwanderung würde der Schadstoffausstoß weltweit gesehen zunehmen.

Die Maßnahme kommt Unternehmen zugute, die in den in Anhang I der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 (im Folgenden "EHS-Leitlinien für staatliche Beihilfen") aufgeführten Sektoren tätig sind, bei denen ein Risiko der Emissionsverlagerung besteht. Diese Sektoren sind mit erheblichen Stromkosten konfrontiert und stehen in einem besonders intensiven internationalen Wettbewerb.

Der Ausgleich wird förderfähigen Unternehmen durch eine Teilerstattung der im Vorjahr angefallenen indirekten Emissionskosten gewährt. Dieser Ausgleich soll letztmals 2031 gezahlt werden. Der Beihilfehöchstbetrag entspricht in der Regel 75 Prozent der angefallenen indirekten Emissionskosten. In einigen Fällen kann der Beihilfehöchstbetrag jedoch heraufgesetzt werden, um die verbleibenden indirekten Emissionskosten auf 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu begrenzen. Der Beihilfebetrag wird auf der Grundlage von Stromverbrauchseffizienz-Richtwerten berechnet, die Anreize zu Energieeinsparungen setzen sollen.

Die Beihilfeempfänger müssen einen bestimmten Anteil ihrer indirekten Emissionskosten, nämlich die Kosten für 1 GWh des jährlichen Stromverbrauchs, selbst tragen. Darüber hinaus werden keine Beihilfen für den Verbrauch selbst erzeugter Elektrizität aus Anlagen gewährt, die vor dem 01.01.2021 in Betrieb genommen wurden und für die der Beihilfeempfänger Anspruch auf eine Vergütung nach dem deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetz hat.

Um für den Kostenausgleich in Betracht zu kommen, müssen die Unternehmen entweder bestimmte in ihrem "Energiemanagementsystem" (das eeißt dem Unternehmensplan, in dem Energieeffizienzziele und eine Strategie zu deren Erreichung festgelegt sind) aufgeführte Maßnahmen durchführen oder mindestens 30 Prozent ihres Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen decken (durch standortinterne Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, Strombezugsverträge oder Herkunftsnachweise). Darüber hinaus müssen die Unternehmen ab 2023 zusätzliche Investitionen tätigen, sodass sie insgesamt mindestens 50 Prozent des Beihilfebetrags in die Umsetzung von im Energiemanagementsystem aufgeführten wirtschaftlich tragbaren Maßnahmen oder in die Dekarbonisierung ihres Produktionsprozesses investieren.

Die Kommission hat die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere nach den EHS-Leitlinien für staatliche Beihilfen geprüft.

Dabei stellte sie fest, dass die Regelung erforderlich und geeignet ist, um energieintensive Unternehmen bei der Bewältigung der höheren Strompreise zu unterstützen und zu verhindern, dass sie ihre Produktion in Länder außerhalb der EU mit weniger ehrgeizigen Klimaschutzmaßnahmen verlagern, was zu einem Anstieg der weltweiten Treibhausgasemissionen führen würde. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Regelung die in den EHS-Leitlinien für staatliche Beihilfen festgelegten Anforderungen an Energieaudits und Energiemanagementsysteme erfüllt. Daher unterstütze die Regelung die Klima- und Umweltziele der EU sowie die Ziele des europäischen Grünen Deals. Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass die gewährte Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und keine übermäßigen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel in der EU haben wird.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Europäische Kommission, PM vom 19.08.2022

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