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Elterngeld: Sonderregeln wegen Corona

06.05.2021

Eltern müssen wegen Corona nicht um ihr Elterngeld fürchten, wenn sie pandemiebedingt vor der Geburt des Kindes Einkommensverluste hatten. Der Staat habe befristete Sonderregelungen für Elterngeldbezieher in Corona-Zeiten geschaffen, teilt die Lohnsteuerhilfe Bayern dazu mit. Spezielle Regelungen gebe es bis Ende 2021 auch für Eltern in systemrelevanten Berufen.

Nach den befristeten Sonderregelungen könne das Einkommen von vor der Corona-Pandemie herangezogen werden. Für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis aktuell zum 31.12.2021 könnten die Monate mit Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld bei der Berechnung vom Elterngeld ausgeschlossen werden. Durch den Rückgriff auf die höheren Nettolöhne falle das Elterngeld also nicht geringer aus als geplant. Hierfür sei aber ein Extra-Antrag notwendig.

Auch beim Partnerschaftsbonus wird laut Lohnsteuerhilfe ein Auge zugedrückt. Können die gesetzlichen Teilzeitvorgaben von 25 bis 30 Wochenstunden beim ElterngeldPlus aktuell nicht eingehalten werden, weil die tatsächliche Arbeitszeit pandemiebedingt darunter oder darüber liegt, gebe es den Bonus trotzdem. Die Angaben, die seinerzeit auf dem Antrag gemacht wurden, behielten ihre Gültigkeit. Die vier zusätzlichen Monate Elterngeld gingen bei einer Teilzeittätigkeit beider Eltern nicht verloren.

Während Mütter in stillgelegten Branchen ihrer Wunscharbeitszeit nicht nachgehen können, sei in systemrelevanten Branchen ein anderes Problem aufgetaucht, erläutert die Lohnsteuerhilfe. Die frisch gebackenen Eltern würden zum Beispiel in den Pflegeberufen dringend gebraucht und vorzeitig in den Betrieb zurückgeholt. Können Eltern ihre Planung betrieblich bedingt nicht einhalten, kämen ebenfalls Ausnahmeregelungen zum Tragen. Würden die erlaubten 30 Stunden Wochenarbeitszeit pro Monat beim ElterngeldPlus überschritten oder müsse ein Elternteil ungeplant früher aus der Baby-Pause in seinen systemrelevanten Beruf zurückkehren, werde das Elterngeld für diese Monate nicht gestrichen. Eine spätere Wiederaufnahme des Elterngeldes nach einer Unterbrechung sei in diesem Fall ausnahmsweise möglich.

Derzeit könne bis zu drei Monate nachträglich eine Änderung im Elterngeldantrag vorgenommen werden, wenn der Elterngeldbezieher in einem systemrelevanten Beruf arbeitet. Die normalerweise verfallenen Elterngeldmonate könnten in diesem Fall nach hinten aufgeschoben werden – und zwar nicht nur im Anschluss an die geplanten Elterngeldmonate, sondern auf die Zeit nach der Krise, so die Lohnsteuerhilfe. Dies wirke sich auch nicht nachteilig aus, wenn der aufgeschobene Elterngeldbezug in den Zeitraum der zwölf Monate vor der nächsten Geburt des darauffolgenden Geschwisterkindes fällt.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 04.05.2021

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