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Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2023: Ausdruckmuster bekannt gemacht

12.09.2022

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2023 bekannt gemacht. Wie es mitteilt, hat der Ausdruck das Format (DIN) A 4.

Der Ausdruck könne vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht, so das BMF weiter.

Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung seien die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 09.09.2019 (BStBl I Seite 911) zu beachten.

Abweichend zu jenem Schreiben gelte für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ab 2023, dass gemäß § 41b Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausschließlich die Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben sei. Die Verwendung der eTIN sei nicht mehr zulässig.

Die Sozialversicherungsbeiträge, die auf einen nicht besteuerten Vorteil nach § 19a EStG entfallen, seien unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen, da diese als Sonderausgaben abziehbar sind.

Ist ein Dritter gemäß § 38 Absatz 3a Satz 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, habe er der zuständigen Finanzbehörde für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG).

Das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2023 steht auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei zum Download bereit.

Bundesfinanzministerium, Bekanntmachung vom 08.09.2022, IV C 5 - S 2533/19/10030 :004

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