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Elektronische Kommunikation mit Finanzbehörden: Weiter über beA und beSt möglich

11.06.2024

Die Kommunikation mit Finanzbehörden wird auch künftig über den einheitlichen elektronischen Rechtsverkehr – also via besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) und besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) – möglich sein. Dies meldet die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK).

Ein erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2024 habe vorgesehen, dass die elektronische Kommunikation nur noch über das System ELSTER laufen sollte, Anwalts- und Steuerberaterpostfächer sollten ausgeschlossen werden. Nach Protesten aus Anwalt- und Steuerberaterschaft sei die umstrittene Regelung in dem nun veröffentlichten Regierungsentwurf nicht mehr enthalten.

Der vom Bundesfinanzministerium (BMF) Mitte Mai vorgelegte Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 soll das deutsche Steuerrecht in verschiedenen Bereichen unter anderem an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesfinanzhofs anpassen. Zudem sollen Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen geregelt sowie Anpassungen aufgrund von Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen vorgenommen werden.

Eine der verfahrensrechtlichen Anpassungen betraf laut BRAK den elektronischen Rechtsverkehr mit den Finanzbehörden. Der Referentenentwurf des BMF habe vorgesehen, dass die Übermittlung elektronischer Dokumente an Finanzbehörden mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) nur noch bei ausdrücklicher gesetzlicher Zulassung möglich sein soll, sofern für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren zur Verfügung steht, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet.

Mit ELSTER stellten die Finanzbehörden ein solches System zur Verfügung. Für Rechtsanwälte hätte die vorgeschlagene Regelung zur Folge gehabt, dass sie nicht mehr über ihre beA mit den Finanzbehörden kommunizieren dürfen. Gleiches hätte für Steuerberater und deren Kommunikation über das im Jahr 2023 gestartete beSt gegolten, so die BRAK.

Als Begründung habe der Referentenentwurf angeführt, die Kommunikationsangebote der Finanzbehörden trügen den Besonderheiten des steuerlichen Massenverfahrens am besten Rechnung, andere elektronische Kommunikation, insbesondere über das beBPo, führe zu erhöhtem Verwaltungsaufwand. Das beBPo sei ausschließlich für die elektronische Kommunikation in gerichtlichen Verfahren eingeführt worden; deshalb könnten in den Finanzbehörden nur wenige Mitarbeitende dieses Verfahren nutzen.

Dieser geplanten Beschränkung der Kommunikation mit der Finanzverwaltung auf ELSTER oder die dazugehörige ERiC-Schnittstelle habe die BRAK widersprochen. In einem Schreiben an das BMF habe BRAK-Präsident Ulrich Wessels moniert, dass der Ausschluss der elektronischen Kommunikation über die EGVP-Infrastruktur der Idee eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs auf Basis des OSCI-Protokollstandards widerspricht. Der gesetzliche Rahmen für den elektronischen Rechtsverkehr sehe keine Beschränkung auf gerichtliche Verfahren vor, vielmehr solle der OSCI-Standard auch im Bereich der Verwaltung genutzt werden; das sei eine Grundentscheidung des IT-Planungsrats.

Die einseitige Einschränkung der elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung stoße in der Anwaltschaft auf erhebliches Unverständnis, betonte Wessels. Die Anwaltschaft habe das beA eingerichtet und sei gesetzlich zu dessen Nutzung verpflichtet. Ihr sei nicht zuzumuten, einen weiteren Kommunikationsweg mit der Steuerverwaltung einzurichten. Mit dem Argument einer hohen Belastung den Aufwand der Finanzverwaltung auf die Anwaltschaft zu verlagern, sei nicht gerechtfertigt.

Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 07.06.2024

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