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Elektronische Kassensysteme: Zur ordnungsgemäßen Rechnungsaufbewahrung

19.11.2021

In einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) geht es um die Aufbewahrung von Rechnungen nach § 14b Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie die Erfüllung der umsatzsteuerlichen Anforderungen bei elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen.

Darin heißt es: Soweit der Unternehmer Rechnungen mithilfe elektronischer oder computergestützter Kassensysteme oder Registrierkassen erteilt, ist es hinsichtlich der erteilten Rechnungen im Sinne des § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ausreichend, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann, die auch die übrigen Anforderungen der GoBD (= Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff , vgl. BMF-Schreiben vom 28. 11. 2019, BStBl I S. 1269) erfüllen, insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitgerechtigkeit der Erfassung (siehe auch § 146 Absätze 1 und 4 Abgabenordnung). Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben davon unberührt.

Nach Angaben des BMF sind diese Änderungen in Abschnitt 14b.1 Abs. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Zeiträume bis zum 31.12.2021 werde es nicht beanstandet, wenn die Aufbewahrungspflicht nach der bisherigen Regelung in Abschnitt 14b.1 Absatz 1 Satz 2 UStAE erfüllt wird.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 16.11.2021, III C 2 - S 7295/19/10001 :001

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