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Elektronische Kassen: Nichtbeanstandungsfrist der Länder läuft ab

17.03.2021

Die Nichtbeanstandungsregelung der Länder zur Umrüstung elektronischer Kassen auf TSE läuft zum 31.03.2021 aus. Hierauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hin.

Grundsätzlich bestehe bereits seit 01.01.2020 die Pflicht, elektronische Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen zu schützen. Für die Unternehmen habe daher stets gegolten, die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.

Mangels technischer Voraussetzungen hätten sich Bund und Länder jedoch darauf geeinigt, dass es längstens bis zum 30.09.2020 nicht beanstandet wurde, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme noch nicht über eine TSE verfügten. Zu einer weiteren Verschiebung der Pflicht habe sich das Bundesfinanzministerium nicht durchringen können. Allerdings hätten 15 Länderfinanzministerien (außer Bremen) im Wege von Ländererlassen unter bestimmten Voraussetzungen einen weiteren zeitlichen Aufschub bis 31.03.2021 gewährt, so der DStV. Nunmehr stehe jedoch auch dieser Fristablauf unmittelbar bevor.

Besonders mit Blick auf cloudbasierte TSE-Lösungen gebe es jedoch weiterhin erhebliche Startschwierigkeiten. Nach Informationen des DStV sei bislang nur eine Cloud-TSE durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert. Auch die (neuerlichen) Anforderungen an Zertifizierung und Anwenderumgebung führten zu Irritationen. Viele Unternehmen könnten daher bereits jetzt absehen, dass es in puncto Implementierung, Zertifizierung oder Anpassung der Betriebsumgebung im Zusammenhang mit der Cloud-TSE bis Ende März eng wird.

Eine erneute generelle kurzfristige Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist sei aber seitens Bund und Ländern nicht zu erwarten. Ob es gestufte Einführungsregelungen speziell für die Cloud-TSE gibt, bleibt laut DStV abzuwarten. Er empfiehlt in diesen Fällen daher, zeitnah einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 148 Abgabenordnung beim zuständigen Finanzamt zu stellen.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 11.03.2021

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