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Elektronische Akte: Einsicht per übermittelter pdf-Datei ausreichend
Einsicht inelektronisch geführte Akten wird (in Hessen) durch Übermittlung der Akte impdf-Format erteilt. Das ist laut Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main auchdann ausreichend, wenn die Akte Fotos enthält.
Ein Mann wardeutlich zu schnell gefahren. Deswegen wurde gegen ihn ein Bußgeld von 1.000 Eurofestgesetzt sowie ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Sein Verteidigerhatte auf Antrag Einsicht in die elektronisch geführte Bußgeldakte durchÜbersendung einer pdf-Datei der Akte erhalten. Auf seinen Einspruch hin hattedas Amtsgericht den Betroffenen wegen vorsätzlicherGeschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 1.700 Euro festgesetzt; beidem verhängten Fahrverbot blieb es.
Der Raser legtedagegen Rechtsbeschwerde ein. Er rügte unter anderem, dass ihm im Rahmen derAkteneinsicht nicht die bei der Akte befindliche Bilddatei des Fahrerfotos imjpg-, sondern im pdf-Format übermittelt worden sei. Die Beschwerde blieberfolglos.
Laut OLG erfolgtdie Akteneinsicht in elektronischer Form durch Bereitstellung eines sogenannten Repräsentats der Akte zum Abruf oder durch Übersendung über einensicheren Übermittlungsweg. Das Repräsentat bilde dabei als elektronische Akteim pdf-Format die Ermittlungsakte ab. Hintergrund der Umwandlung sei "dieStandardisierung und Vereinfachung der Gewährung von Akteneinsicht",erläuterte das OLG. Die Reduzierung auf ein Dateiformat erhöhe dieKompatibilität unter den Systemen. Das pdf-Format habe sich im Rechts- undGeschäftsverkehr als kostenloser und allgemein anerkannter Standarddurchgesetzt. Es könne auf allen Computersystemen gelesen werden, ohne dasursprüngliche Erscheinungsbild zu verändern.
Wenn Bilddateienaus einer Bußgeldakte in ein pdf-Repräsentat umgewandelt werden, bleibe dieBildqualität ohne Qualitätsverlust erhalten. Die Bildinformationen würdendirekt und vollständig in die pdf-Datei integriert. Dies gewährleiste, dass dievisuelle Information im Repräsentat exakt der Originaldatei entspreche.
Sollte Einsicht inDateien der elektronischen Akte begehrt werden, die nicht in das Repräsentatübernommen worden seien, sei dafür ein begründeter Antrag erforderlich. DasSystem der Akteneinsicht in die elektronische Bußgeldakte folge damit denverfassungsmäßigen Vorgaben zum Anspruch auf "Informationsparität desBetroffenen in Ordnungswidrigkeitenverfahren", resümierte das OLG. Zudemsei die Entscheidung der Bußgeldbehörde über die Form der Akteneinsicht nichtanfechtbar.
OberlandesgerichtFrankfurt am Main, Beschluss vom 08.09.2025, 2 ORbs 95/25