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Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine: Bundesfinanzministerium informiert über umsatzsteuerliche Behandlung

05.11.2020

Das Bundesfinanzministerium (BMF) informiert in einem aktuellen Schreiben über die steuerliche Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen und eine diesbezügliche Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE).

Hintergrund ist laut Ministerium, dass der Europäische Rat am 27.06.2016 die Richtlinie (EU) 2016/1065 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie – MwStSystRL) hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen verabschiedet hat (im Folgenden: Gutschein-Richtlinie). Mit der Gutschein-Richtlinie würden spezielle Vorschriften für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen in die MwStSystRL eingefügt.

Gutscheine nähmen im stationären Handel – wie im Online-Vertrieb – eine bedeutende Position ein, erläutert das BMF. Mit den neuen Vorschriften solle künftig eine einheitliche steuerliche Behandlung im Binnenmarkt gehandelter Gutscheine gewährleistet werden. Die Gutschein-Richtlinie solle insbesondere der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Doppel- oder Nichtbesteuerung dienen. Diese Vorschriften sollen aber nur Gutscheine betreffen, die zur Einlösung gegen Gegenstände oder Dienstleistungen verwendet werden können.

Bei Gutscheinen sei bisher im Umsatzsteuerrecht zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden worden. Während Wertgutscheine über einen bestimmten Nennbetrag bei dem ausstellenden Händler gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht hätten werden können, hätten sich Waren- oder Sachgutscheine laut BMF auf eine konkret bezeichnete Ware oder Dienstleistung bezogen. Die Ausgabe eines Wertgutscheins sei lediglich als Tausch von Zahlungsmitteln behandelt worden und habe selbst keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne dargestellt. Die Umsatzsteuer sei erst im Fall der Einlösung des Wertgutscheins und damit bei Ausführung des konkreten Umsatzes entstanden. Bei Waren- oder Sachgutscheinen sei der Bezug zu der im Gutschein bezeichneten Leistung bereits bei Ausgabe des Gutscheins gegeben gewesen. Daher habe der bei Erwerb eines Warengutscheins gezahlte Betrag eine Anzahlung auf die bezeichnete Leistung dargestellt, die der Anzahlungsbesteuerung nach § 13 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterlag.

Mit Gesetz vom 11.04.2018 seien die Artikel 30a, 30b sowie 73a MwStSyStRL durch die Einführung des § 3 Absatz 13 bis 15 UStG mit Wirkung zum 01.01.2019 in nationales Recht umgesetzt worden. Auf die Erwägungsgründe der Gutschein-Richtlinie sowie die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 3 Absatz 13 bis 15 UStG werde hingewiesen (BT-Drs. 19/4455, S. 58). Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal sei, ob bei dem Gutschein die Verpflichtung besteht, ihn als Gegenleistung – ganz oder teilweise anstelle einer regulären Zahlung – für eine Lieferung von Gegenständen oder eine Erbringung von sonstigen Leistungen anzunehmen.

Das Gesetz sehe ebenso wie die Gutschein-Richtlinie per Definition Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine vor. Insbesondere die Gutscheine, die den Inhaber nur zu einem Preisnachlass oder einer Preiserstattung (vgl. Abschnitt 17.2 UStAE) berechtigen, aber nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten, seien von den neuen Regelungen nicht betroffen. Briefmarken, Fahrscheine, Eintrittskarten für Kinos und Museen sowie vergleichbare Instrumente fallen nach Angaben des BMF ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des § 3 Absatz 14 und 15 UStG, da in diesen Fällen bereits über die bloße Annahmeverpflichtung hinausgehende Ansprüche bestehen und es sich hierbei vorrangig um Zahlungsnachweise handelt.

Das ausführliche BMF-Schreiben, in dem die Änderungen des UStAE konkret aufgeführt sind, steht auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik "Aktuelles/BMF-Schreiben" (im pdf-Format) zum Download zur Verfügung.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 02.11.2020, III C 2 - S 7100/19/10001 :002

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