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Einwand unzureichender Beamtenbesoldung: Grundsätzlich zeitnah geltend zu machen

17.07.2025

Von dem allgemeinen Grundsatz, dass Beamte den Einwand der unzureichenden Alimentation grundsätzlich in dem Haushaltsjahr geltend machen müssen, für das sie eine höhere Besoldung begehren, kann nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls abgewichen werden. Das stellt das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg klar.

Die als Beamtinnen und Beamten im Dienst der Stadt Hamburg stehenden Klägerinnen und Kläger der vier vor dem VG mündlich verhandelten Verfahren beriefen sich gegenüber ihrer Dienstherrin frühestens im Jahr 2020 auf eine Unteralimentation in den Jahren 2011 bis 2019. In jenem Zeitraum wurden sie nach den Besoldungsgruppen A 7 beziehungsweise A 8 und A 10 besoldet.

Ein Klageverfahren hat das VG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob die Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 7 beziehungsweise A 8 in Hamburg in den Jahren 2011 bis 2019 mit Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz vereinbar ist. Dem betreffenden Kläger hatte die Beklagte in einer Bezügemitteilung im Jahr 2011 mitgeteilt, dass es keines eigenen Antrags oder Rechtsbehelfs bedürfe. Da der Kläger im Vertrauen auf diese Mitteilung von einer Rüge der Besoldung zunächst abgesehen und diese nach einem abweichenden Hinweis seiner Dienstherrin unverzüglich nachgeholt habe, kann ihm eine verspätete Geltendmachung nach Auffassung des VG nicht als treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden (14 B 21/25).

Die anderen drei Klagen hat das Gericht jeweils abgewiesen. Bei einem Klageverfahren könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte auch ihr in einer Bezügemitteilung im Jahr 2011 mitgeteilt habe, dass es keines eigenen Antrags oder Rechtsbehelfs bedürfe. Denn nach der weiteren Mitteilung der Beklagten im Dezember 2020, dass sich die damalige Mitteilung allein auf die Jahre 2011 und 2012 bezogen habe, hätte sie die bis dahin unterbliebene Rüge nicht erst im Jahr 2023 nachholen dürfen (14 B 86/23).

Bei den übrigen erfolglosen Klageverfahren sei die vorgenannte Mitteilung in der Bezügemitteilung im Jahr 2011 bereits nicht an die jeweilige klagende Person adressiert worden, so das VG. Nach Auffassung des Gerichts konnten diese daher kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, dass es in ihrem Fall keiner zeitnahen Beanstandung eines Alimentationsdefizits bedarf (14 B 7092/21 und 14 B 18/25).

Das VG hat gegen die klageabweisenden Urteile die Berufung zum Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zugelassen. Gegen den Vorlagebeschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

Verwaltungsgericht Hamburg, Urteile vom 15.07.2025, 14 B 21/25, 14 B 86/23, 14 B 7092/21 und 14 B 18/25, nicht rechtskräftig

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