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Eintragung einer Restschuldbefreiung bei der SCHUFA: Vorlage zum EuGH

30.09.2021

Im Zusammenhang mit dem Begehren eines Bürgers, die Eintragung einer Restschuldbefreiung aus dem Verzeichnis der SCHUFA Holding AG zu löschen, hat das Wiesbadener Verwaltungsgericht (VG) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen und um Klärung zweier Fragen gebeten.

Die Information hinsichtlich der Restschuldbefreiung stammt aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte, bei denen sie nach sechs Monaten gelöscht wird. Bei der SCHUFA erfolgt eine Löschung gemäß der "Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien" des Verbandes "Die Wirtschaftsauskunfteien e.V." erst drei Jahre nach der Eintragung. Der Kläger wandte sich mit einer Beschwerde an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Aufsichtsbehörde, damit dieser auf die Löschung der Eintragung bei der SCHUFA Holding AG hinwirke. Der Datenschutzbeauftragte lehnte das Begehren jedoch ab.

Das VG Wiesbaden hat entschieden, dem EuGH Fragen zur Klärung vorzulegen.

Zum einen sei zu klären, ob es genüge, wenn sich der Datenschutzbeauftragte wie im Fall einer Petition mit der Beschwerde der betroffenen Person überhaupt befasse und sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde unterrichte. Es bestünden Zweifel, ob ein solches Vorgehen mit der Datenschutzgrundverordnung vereinbar sei. Denn hierdurch werde das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Aufsichtsbehörde eingeschränkt, so das VG. Es bedürfe einer Klärung, ob die Entscheidung der Aufsichtsbehörde der vollen inhaltlichen Kontrolle der Gerichte unterliege.

Zum anderen möchte das VG wissen, ob die Eintragungen aus den öffentlichen Verzeichnissen, beispielsweise aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte, eins zu eins in privat geführte Verzeichnisse übertragen werden können, ohne dass ein konkreter Anlass zur Datenspeicherung bei der privaten Wirtschaftsauskunftei besteht. Denn Zweck der Speicherung sei, die Daten im Fall einer eventuellen Auskunftsanfrage durch ein Wirtschaftsunternehmen, zum Beispiel eine Bank, verwenden zu können. Ob eine solche Auskunft jemals nachgefragt werde, sei dabei vollkommen offen. Dies führe letztlich zu einer Vorratsdatenspeicherung, und zwar vor allem dann, wenn in dem nationalen Register die Daten schon wegen Ablaufs der Speicherfrist gelöscht worden seien. Die streitgegenständliche Restschuldenbefreiung sei in dem öffentlichen Register der Insolvenzbekanntmachungen nach sechs Monaten zu löschen, während sie bei den privaten Wirtschaftsauskunfteien jedoch viel länger (gegebenenfalls noch weitere drei Jahre) gespeichert und bei Auskünften verarbeitet werden können.

Es bestünden bereits Zweifel daran, ob eine "Parallelhaltung" dieser Daten neben den staatlichen Registern bei einer Vielzahl privater Firmen überhaupt zulässig sei. Dabei sei zu beachten, dass die SCHUFA nur eine von mehreren Auskunfteien sei und die Daten somit auf diesem Wege vielfach in Deutschland vorgehalten würden. Eine solche "Datenhaltung" sei gesetzlich nicht geregelt und könne massiv in die wirtschaftliche Betätigung eines Betroffenen eingreifen, betont das VG. Sollte eine solche Speicherung jedoch zulässig sein, müssten jedenfalls dieselben Speicher- und Löschfristen gelten wie in den öffentlichen Registern – mit der Folge, dass Daten, die im öffentlichen Register zu löschen seien, auch bei allen privaten Wirtschaftsauskunfteien, die diese Daten zusätzlich gespeichert haben, zeitgleich gelöscht werden müssten.

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 31.08.2021, 6 K 226/21.WI, unanfechtbar

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