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Einstufung als Rechtsextremist: Führt allein noch nicht zu waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit
Die Einstufung als Rechtsextremist durch das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) begründet noch keine waffen- oder sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit. Insoweit wäre die Feststellung aktiv-kämpferischer Betätigungen gegen elementare Verfassungsgrundsätze erforderlich, stellt das Verwaltungsgericht (VG) Gießen klar.
Der Wetteraukreis widerrief waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, die dem Antragsteller in der Vergangenheit erteilt worden waren. Dem war eine Mitteilung des LfV vorausgegangen, wonach der Antragsteller dem Phänomenbereich Rechtsextremismus zugerechnet werden könne. Insbesondere habe er 2021 an Veranstaltungen der NPD (nunmehr: "Die Heimat") teilgenommen und 2022 gemeinsam mit NPD-Funktionären auf einem Demonstrationszug ein regierungskritisches Banner getragen. Ferner sei der Pkw des Antragstellers im Wohnumfeld von Funktionären der Partei "Die Heimat" gesichtet worden. Auch die vom LfV recherchierten Aktivitäten des Antragstellers in sozialen Medien seien dem Phänomenbereich "Rechtsextremismus" zuzuordnen. Über eine Parteimitgliedschaft des Antragstellers in der NPD (beziehungsweise nunmehr in der Partei "Die Heimat") lägen keine gesicherten Erkenntnisse vor.
Aus den Recherchen des LfV folgerte der Wetteraukreis in seiner Begründung des Widerrufs, dass der Antragsteller insbesondere Unterstützungshandlungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung vorgenommen habe und daher waffenrechtlich unzuverlässig sei.
Allein die Einstufung des Antragstellers als Rechtsextremist durch das LfV begründe keine waffen- oder sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit, meint dagegen das VG. Insoweit wäre die Feststellung aktiv-kämpferischer Betätigungen gegen elementare Verfassungsgrundsätze erforderlich. Zwar sei eine Einstufung als waffenrechtlich unzuverlässig aufgrund einer Mitgliedschaft in der NPD (nunmehr: "Die Heimat") möglich. Im Fall des Antragstellers sei eine solche jedoch nicht durch Tatsachen belegt. Die oben dargestellten Aktivitäten des Antragstellers ließen sich auch nicht als Unterstützen verfassungsfeindlicher Vereinigungen einordnen. Insbesondere fehle es an einer hinreichend nachhaltigen beziehungsweise außenwirksamen Betätigung.
Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 21.03.2024, 9 L 280/24.GI, nicht rechtskräftig