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Einsprüche gegen Steuerbescheid: Fast zwei Drittel erfolgreich

05.08.2021

Dass sich die sorgfältige Prüfung und Einspruch gegen die Entscheidung des Finanzamts lohnen können, zeigt eine aktuelle Statistik: Im Jahr 2020 haben Steuerzahler in Deutschland insgesamt 3.336.237 Mal Einspruch beim Finanzamt eingelegt – in fast zwei Drittel der Fälle mit Erfolg. Dies meldet der Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt).

Konkret hätten die Finanzverwaltungen in 2.081.518 Fällen mit einem Abhilfebescheid dem Einspruch ganz oder teilweise entsprochen und den Steuerbescheid geändert, so die aktuelle Statistik des Bundesfinanzministeriums.

Die darin erfassten Einsprüche hätten sich dabei nicht ausschließlich gegen Steuerbescheide gerichtet, sondern auch gegen sonstige von den Finanzbehörden erlassene Verwaltungsakte – zum Beispiel die Anordnung einer Außenprüfung oder die Ablehnung einer Stundung. Bei den rund 3,3 Millionen Einsprüchen seien allerdings nicht diejenigen enthalten, die 2020 bei anderen Finanzbehörden eingelegt worden seien, vor allem beim Bundeszentralamt für Steuern, bei den Familienkassen und bei den Behörden der Zollverwaltung.

Die meisten Rechtsstreitigkeiten erledigten sich bereits im Einspruchsverfahren, teilt der BdSt weiter mit. Im Jahr 2020 seien 59.774 Klagen gegen die Finanzämter erhoben worden – dies entspreche 1,9 Prozent der insgesamt bearbeiteten Einsprüche. Da der Einspruch gegen Steuerbescheide kostenlos ist, gingen Steuerzahler kein finanzielles Risiko ein. Der Einspruch müsse innerhalb eines Monats nach Zustellung beziehungsweise Bekanntgabe des Bescheids beim Finanzamt eingehen. Danach könne der Bescheid nur noch in Ausnahmefällen geändert werden.

Zum Hintergrund teilt der BdSt mit, dass, wer bei seinem Steuerbescheid einen Fehler vermutet, nicht direkt vor das Finanzgericht ziehen könne – im Regelfall sei zunächst ein Einspruch beim Finanzamt einzulegen. Damit werde der Finanzverwaltung Gelegenheit gegeben, den Steuerfall noch einmal zu prüfen, bevor sich ein Gericht damit befassen muss. Im Einspruchsverfahren könnten aber nicht nur Fehler des Finanzamtes korrigiert, sondern auch eigene Versäumnisse und Fehler berichtigt werden, indem zum Beispiel eine fehlende Angabe oder ein Beleg nachgereicht wird.

Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 29.07.2021

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