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Einsatz von Tracking-Cookies auf "Focus.de": War rechtswidrig

09.01.2023

Das Landgericht (LG) München I hat es der BurdaForward GmbH untersagt, ohne wirksame Einwilligung der Verbraucher Tracking-Cookies zur Auswertung des Nutzerverhaltens für Werbe- und Analysezwecke einzusetzen. Dies teilt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit, dessen Klage damit teilweise erfolgreich war.

Die zum Burda Medienkonzern gehörende BurdaForward GmbH betreibe unter anderem die Seite "Focus.de", das nach Angaben der GmbH größte Nachrichtenportal Deutschlands, so der vzbv zum Sachverhalt. Nach Aufrufen der Seite habe sich ein so genanntes Cookie-Banner geöffnet, mit dem sich das Unternehmen die Einwilligung zur Speicherung von Cookies und zur Auswertung von auf den Endgeräten der Nutzer gespeicherten Daten für Werbe- und Analysezwecke einholen habe wollen.

Die Startseite des Banners habe den Nutzern nur die Wahl gelassen, durch Klick auf "Akzeptieren" in die Verarbeitung ihrer Daten und ihres Surfverhaltens durch zahlreiche Drittunternehmen in vollem Umfang einzuwilligen oder durch Anklicken der Schaltfläche "Einstellungen" eine gesonderte Auswahl zu treffen. In letzterem Fall habe sich ein Fenster "Privatsphäre-Einstellungen" geöffnet, das auf mehr als 140 Bildschirmseiten nach Datennutzung differenzierte Einstellungen für mehr als 100 Drittanbieter enthielt. Die Schaltflächen "Alle akzeptieren" und "Auswahl speichern" seien deutlich hervorgehoben gewesen. Die Möglichkeit "alle ablehnen" sei dagegen unscheinbar in blasser Schrift in der rechten oberen Ecke des Fensters platziert gewesen.

Das LG München I habe sich der Auffassung des vzbv angeschlossen, dass die durch das eingesetzte Banner eingeholten Einwilligungen unwirksam sind. Der Einwilligungsmechanismus verstoße gegen die gesetzlichen Anforderungen. Diese setzten für eine wirksame Einwilligung eine freiwillige, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung der Nutzer voraus.

Die auf "focus.de" eingeholte Einwilligung beruhe aufgrund der Gestaltung des Cookie-Banners bereits nicht auf einer freiwilligen Entscheidung. Die Einwilligung zu verweigern, sei mit mehr Aufwand verbunden als das schnelle Akzeptieren der Datenverarbeitung und werde durch die Vielzahl der Einstellungsmöglichkeiten auf der zweiten Ebene des Banners zusätzlich erschwert. Für die unterschiedliche Behandlung der Wahlmöglichkeiten "Einwilligung erteilen" und "Einwilligung verweigern" gebe es keine sachliche Rechtfertigung.

Anträge des vzbv, das Unternehmen auch wegen unzureichender Informationen über die beabsichtige Datennutzung und seine Vereinbarungen mit Drittanbietern zu verurteilen, lehnte das LG nach Abgaben des Verbandes dagegen ab. Derartige Informationspflichten ergäben sich allein aus der Datenschutzgrundverordnung. Der vzbv habe seine Anträge aber ausschließlich auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz gestützt.

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 02.01.2023 zu Landgericht München I, Urteil vom 29.11.2022, 33 O 14766/19

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