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Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten

13.01.2023

Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sind vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 EStG, sondern in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden.

Zusammen zu veranlagende Ehegatten seien ungeachtet des § 155 Absatz 3 Satz 1 Abgabenordnung (AO) im Rahmen des § 177 AO als ein Steuerpflichtiger zu behandeln. Liegt bei einem Ehegatten der Anlass für die Änderung des Steuerbescheides, beim anderen Ehegatten ein Fehler im Sinne des § 177 AO vor, dessen Korrektur nach § 177 AO zu einem in der Höhe der Steuer gegenläufigen Ergebnis führt, ist der Fehler laut FG im Rahmen des § 177 AO zu berichtigen, obwohl es sich bei zusammengefassten Steuerbescheiden um zwei Bescheide handelt.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 10.06.2022, 2 K 55/21, rechtskräftig

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