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Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Auch vereinnahmte beziehungsweise verausgabte Umsatzsteuerbeträge zu erfassen

15.02.2021

Zu den Einnahmen beziehungsweise Ausgaben bei einer so genannten Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) gehören auch vereinnahmte beziehungsweise verausgabte Umsatzsteuerbeträge. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Düsseldorf klar.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger bezieht unter anderem Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2017 erklärte er einen Gewinn aus seiner freiberuflichen Tätigkeit. Ferner überreichte er die EÜR 2017. In dieser Berechnung werden der Brutto-Überschuss sowie der Netto-Überschuss Euro ermittelt. In der EÜR des Klägers sind bei den sonstigen Ausgaben an das Finanzamt gezahlte und gegebenenfalls verrechnete Umsatzsteuer berücksichtigt.

Das beklagte Finanzamt wies den Kläger darauf hin, dass bei den Einkünften aus der Anwaltstätigkeit die vereinnahmten und die gezahlten Umsatzsteuern als Einnahmen und Ausgaben anzusetzen und nicht die Netto-Werte gegenüber zu stellen seien.

Die Kläger meinen dagegen, dass lediglich der Differenzbetrag zwischen den Einnahmen netto und den Kosten netto mit dem verbleibenden Betrag als Gewinn zu erfassen sei. Die Differenz entspreche der Mehrwertsteuer, die abgeführt worden sei.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Bei der vom Kläger vorgenommenen Gewinnermittlung gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) durch EÜR handele es sich um eine (Geld-)Zu- und Abflussrechnung im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 EStG, so das FG Düsseldorf. Zur Gewinnermittlung seien die tatsächlich geflossen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln. Für die Umsatzsteuer bedeute das, dass die vom Steuerpflichtigen vereinnahmten Brutto-Entgelte, also die Entgelte einschließlich der vereinnahmten Umsatzsteuern, auf der Einnahmenseite, sowie die bezahlten Vorsteuern und die an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuern auf der Ausgabenseite anzusetzen seien.

Vorliegend habe der Beklagte die zu berücksichtigenden Einzelbeträge anhand der sich aus den Daten der Gewinnermittlung des Klägers ergebenden Ein- und Ausgaben unter Einbeziehung der vom Kläger an den Beklagten geleisteten Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der für vorangemeldete Umsatzsteuern zu berücksichtigenden Regelung des § 11 Absatz 2 EStG in der Einspruchsentscheidung berechnet. Dieser Berechnung hätten die Kläger nicht widersprochen. Bei ihrer davon abweichenden Gewinnermittlung gingen sie fälschlicherweise davon aus, dass bei einer EÜR lediglich die Netto-Einnahmen und die Netto-Ausgaben gegenüberzustellen seien. Dem sei aber unter Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips bei der Gewinnermittlung durch EÜR nicht zu folgen.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2020, 2 K 2116/19 E

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