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Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Bundesfinanzministerium ändert Schreiben zu Tarifermäßigung

02.09.2022

Das Bundesfinanzministerium (BMF) informiert über eine aktuelle Änderung seines Schreibens zur Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c Einkommensteuergesetz (EStG) vom 18.09.2020 (BStBl I Seite 952).

Randnummer 10 werde danach wie folgt neu gefasst: "Aus beihilferechtlicher Sicht muss der Steuerpflichtige/müssen die Steuerpflichtigen die vorgenannten Voraussetzungen für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Beihilfe (das heißt für alle Veranlagungszeiträume des Betrachtungszeitraums) bis zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung erfüllen. Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen ist auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung der Tarifermäßigung vorzunehmen. Daher ist ein Anspruch auf Tarifermäßigung zu versagen, wenn ein Unternehmen zu diesem Zeitpunkt als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen ist. Die zwischenzeitliche Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten innerhalb des Zeitraums der Inanspruchnahme der Beihilfe ist unschädlich. Nach der Beantragung hat der Steuerpflichtige/haben die Steuerpflichtigen Änderungen dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen, § 32c Absatz 5 Satz 3 EStG. Liegt keine weitere oder berichtigte Erklärung des Steuerpflichtigen/der Steuerpflichtigen vor, ist davon auszugehen, dass die erstmalige Erklärung zur Tarifermäßigung weiterhin zutreffend ist."

Das Schreiben wird laut BMF im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es sei in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 31.08.2022, IV C 7 - S 2230/19/10003 :022

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