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Einkommensteuererklärung: Keine Pflicht zu elektronischer Übermittlung bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

16.11.2020

Die Abgabe der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht, die die Pflicht zur elektronischen Erklärungsabgabe auslösen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der Kläger war seit 2006 selbstständiger Physiotherapeut. Mitarbeiter und Praxis-/Büroräume hatte er nicht, ebenso wenig einen Internetzugang. Bis einschließlich 2016 veranlagte das Finanzamt ihn auf der Grundlage der handschriftlich ausgefüllten amtlichen Erklärungsvordrucke zur Einkommensteuer. Für das Streitjahr 2017 forderte es ihn mehrfach erfolglos zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung auf und setzte daraufhin ein Zwangsgeld gegen den Kläger fest. Den Antrag des Klägers, von der Verpflichtung zur elektronischen Erklärungsabgabe befreit zu werden, lehnte das Amt ab.

Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete das Finanzamt, auf die elektronische Erklärungsabgabe zu verzichten, und hob die Festsetzung des Zwangsgeldes auf. Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und wies die Revision des Finanzamtes zurück.

Gemäß § 150 Absatz 8 Satz 1 Abgabenordnung in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) müsse die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten, wenn eine solche Erklärungsabgabe für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liege insbesondere vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre.

Ob ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand anzunehmen ist, kann laut BFH nur unter Berücksichtigung der betrieblichen Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 EStG entschieden werden. Denn die Härtefallregelung solle Kleinstbetriebe privilegieren. Da der Kläger im Streitjahr nur 14.534 Euro aus seiner selbstständigen Arbeit erzielt habe, sei von einer einem Kleinstbetrieb vergleichbaren Situation auszugehen. Die elektronische Erklärungsabgabe konnte daher laut BFH nicht rechtmäßig angeordnet werden und so auch das Zwangsgeld zu ihrer Durchsetzung keinen Bestand haben.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.06.2020, VIII R 29/19

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