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Einkommensteuererklärung 2020: Ausblick auf die Erklärungsvordrucke

02.11.2020

Einen Ausblick auf die Vordrucke für die Einkommensteuererklärung 2020 gibt der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt.

Mit der Einkommensteuererklärung 2019 sei begonnen worden, die Erklärungsvordrucke modular aufzubauen. Dieser Aufbau werde mit den Erklärungsvordrucken 2020 fortgeführt. Diskutiert worden sei innerhalb der Finanzverwaltung, auf die Eintragung der von Dritten übermittelten Daten bei elektronischen Steuerklärungen zu verzichten. Offensichtlich aus technischen Gründen sollen diese Daten nun dennoch auch weiterhin anzugeben sein. Eine Bindungswirkung an diese Daten existiere nach wie vor nicht, so der Steuerberaterverband.

Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 habe der Gesetzgeber einen neuen Pflichtveranlagungsgrund in § 32d Absatz 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen. Dieser sei für Kapitalerträge bedeutsam, die nicht der Kapitalertragsteuerpflicht unterliegen. Auf diesen neuen Pflichtveranlagungstatbestand werde in der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung 2020 hingewiesen.

Mit der Einkommensteuererklärung 2020 würden weitere neue Anlagen erstellt, um zielgenauere Prüfungen – auch durch die künstliche Intelligenz – durchführen zu können, so der Steuerberaterverband weiter. Die Anlage Energetische Maßnahmen sei wegen der ab 2020 zur Anwendung kommenden gesetzlichen Neuregelung in § 35c EStG eingeführt worden. Im Zusammenhang mit der Corona-Krise würden vielen von den wirtschaftlichen Auswirkungen erheblich betroffenen Unternehmen von Bund und Ländern Unterstützungsleistungen (unter anderem Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen) gewährt. Bei diesen Leistungen solle es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen handeln. Deren Besteuerung solle sichergestellt werden.

Das BMF habe mit Schreiben vom 16.09.2020 die Anlage EÜR 2020 bekannt gegeben. Diese weise in einer eigenen Zeile ebenso auf die Steuerpflicht der Unterstützungsleistungen hin. Zudem sei eine eigene Zeile für die Rückzahlung von Soforthilfen vorgesehen.

Die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung sehe eine Mitteilungspflicht vor. Diese Verordnung sehe auch vor, dass die Meldungen zu den 2020 geflossenen Liquiditätshilfen bis zum 30.04.2021 beim Finanzamt eingehen müssen. Darüber hinaus solle das Bundesfinanzministerium die Frist in Abstimmung mit den Ländern per Verwaltungsschreiben verlängern können – sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. Damit räumten die geplanten Neuerungen dem Übermittler und dem Finanzamt eine weitaus großzügigere Frist ein, als sie für andere Drittdaten gilt. Lohnsteuerdaten für 2020 müssten dem Finanzamt beispielsweise bereits Ende Februar 2021 vorliegen. Der Entwurf begründe die Fristverlängerung mit "unerlässlichen" Maßnahmen zur Vorbereitung der IT-Verfahren sowohl auf Seiten der mitteilungspflichtigen Stellen als auch auf Seiten der Finanzverwaltung.

Der Übermittlungszeitpunkt könne zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Steuererklärungen 2020 oder einer Korrektur bereits vorliegender Steuerbescheide nach § 175b Abgabenordnung führen, so der Steuerberaterverband. Bei der Veranlagung solle der Ansatz dieser staatlichen Leistungen als Betriebseinnahmen elektronisch überprüft werden. Um die Besteuerung sicherzustellen, sei eine neue Anlage Corona-Hilfen vorgesehen.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt 27.10.2020

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