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Einkommensteuererklärung 2019: Abgabetermin ist am 31.07.2020

30.07.2020

Der Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine (BVL) Erich Nöll empfiehlt die Abgabe einer Steuererklärung unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung hierzu. Denn gut 1.000 Euro betrage die durchschnittliche Steuererstattung.

Der Abgabetermin am 31.07.2020 betrifft laut BVL alle Bürger, die für das Steuerjahr 2019 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind und diese selbst erstellen. Wer einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein einschaltet, habe sieben Monate mehr Zeit. Der Termin im Jahr 2021 sei der 01.03., da der 28.02.2021 auf einen Sonntag fällt.

Auch bei Abgabepflicht erhielten die meisten Arbeitnehmer eine Erstattung. Wer beispielsweise lange Wege zur Arbeit hat, an mehreren Einsatzorten tätig ist, zu Hause arbeiten muss oder weitere berufsbedingte Aufwendungen hat, zusätzliche Einzahlungen zur Altersversorgung oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, erhalte in der Regel Geld vom Fiskus zurück.

Arbeitnehmer, die außer ihrem Arbeitslohn nur geringe andere Einnahmen haben, könnten von der Abgabepflicht befreit sein. Für eine freiwillige Einreichung haben sie laut BVL vier Jahre lang Zeit. Für das Steuerjahr 2019 ende die Frist zur Antragsveranlagung am 31.12.2023.

Viele Arbeitnehmer seien allerdings verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Das sei zum Beispiel der Fall, wenn neben dem Gehalt weitere steuerpflichtige Einkünfte von mehr als 410 Euro im Jahr erzielt oder steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I oder Krankengeld von mehr als 410 Euro bezogen wurden. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner müssten immer dann eine Steuererklärung abgeben, wenn einer der beiden Partner nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder wenn beide Ehepartner die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt haben. Auch wenn Arbeitnehmer von einem weiteren Arbeitgeber Lohn nach der Steuerklasse VI bezogen oder sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen ließen, sei die Abgabe einer Steuererklärung Pflicht.

Wer absehen kann, dass er die Frist am 31.07.2020 nicht einhalten kann, sollte eine Fristverlängerung beantragen, rät der BVL. Die Fristverlängerung habe bisher meist problemlos beantragt werden können, da die Verspätungssanktionen bislang vor allem im Ermessensspielraum des zuständigen Finanzbeamten lagen. Die Regeln seien allerdings verschärft worden. Nun solle eine Fristverlängerung eine Ausnahme bleiben und müsse daher gut begründet werden (zum Beispiel Krankenhausaufenthalt, Umzug, Auslandsaufenthalt, langwierige Krankheit, längere Dienstreise, noch fehlende Unterlagen, die von anderer Stelle benötigt werden). Der Antrag sollte schriftlich (E-Mail, per Post) und vor Ablauf der eigentlichen Frist (31.07.) gestellt werden. Bis Ende Februar 2021 sei dies auch noch rückwirkend möglich. Das Finanzamt setze dann eine neue Frist an. Im laufenden Jahr dürften die Ämter wegen der Corona-Pandemie diesbezüglich großzügig verfahren, meint der BVL.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine, PM vom 28.07.2020

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