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Einkommensteuer- und Feststellungserklärungen: Anregungen des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine zu Vordrucken

29.01.2024

Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hat zur Gestaltung der Vordrucke zur Abgabe der Einkommensteuer- und Feststellungserklärungen für den Veranlagungszeitraum 2024 Stellung genommen.

Bei der doppelten Haushaltsführung sei in der Anleitung zu Zeile 32 "Umzugskosten" aufgeführt, dass die Pauschbeträge für sonstige Umzugsauslagen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nicht angesetzt werden könnten. Das sei zwar richtig, jedoch nicht vollständig, so er BVL. Die Pauschbeträge für sonstige Umzugsauslagen könnten angesetzt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung dadurch beendet wird, dass der Lebensmittelpunkt wegen ausschließlich beruflichen Gründen (zum Beispiel Wechsel des Arbeitsplatzes) an den Beschäftigungsort verlegt wird (vgl. R 9.11 Absatz 9 Satz 5, 2. Halbsatz Lohnsteuer-Richtlinien). Des Weiteren regt der BVL an, die Erfassung der Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten aus der Anlage N in eine eigenständige Anlage zu überführen.

In der Anleitung zur Anlage Außergewöhnliche Belastungen zählten zu anderen Aufwendungen auch die Bestattungskosten. Aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 15.06.2023 zum steuerpflichtigen Sterbegeld, wonach nur steuerfreie Ersatzleistungen die Bestattungskosten mindern (VI R 33/20), regt der BVL an, dies entsprechend zu ergänzen.

Laut dem BFH-Urteil vom 10.08.2023 (VI R 40/20) sei die Unterbringung in einer Wohngemeinschaft der Unterbringung in einem Pflegeheim gleichgestellt, sodass Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund hält der BVL eine Ergänzung der Pflegekosten für die Unterbringung in einer Pflege-WG für sachdienlich.

Zur Anleitung zur Anlage Kind merkt der BVL an, dass die dortigen Ausführungen zu den Zeilen 51 bis 54 (Freibetrag wegen auswärtiger Unterbringung gemäß § 33a Absatz 2 Einkommensteuergesetz – EStG) dahingehend ergänzt werden könnten, dass die auswärtige Unterbringung nicht ausbildungsbedingt erfolgt sein muss. Gemäß R 33a.2 Absatz 2 Satz 5 Einkommensteuer-Richtlinien komme es auf die Gründe für die auswärtige Unterbringung nicht an.

In der Anleitung zu den Zeilen 66 bis 72 (Kinderbetreuungskosten) sei bezüglich der Zahlung aufgeführt, dass die Rechnung durch den Rechnungsempfänger zu begleichen ist, so der BVL weiter. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.03.2012 (Rn. 24) sei der Sonderausgabenabzug auch möglich, wenn die Leistung vom Konto eines Dritten bezahlt wurde. Weil solche Fälle in der Praxis häufig vorkommen, hält der Verband eine Ergänzung zum abgekürzten Zahlungsweg (zum Beispiel Lebensgemeinschaften oder Großeltern) für sachdienlich. Überdies sei ein Hinweis darauf, dass es bei der Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende nicht auf die Wahl der Veranlagungsart ankommt, für zweckmäßig.

In der Anleitung zu den Zeilen 79 bis 81 (Sonstige Kosten) hält der BVL einen Hinweis für sachdienlich, dass der Vermieter für einzelne Tage die Tagespauschale (Homeoffice-Pauschale) ansetzen kann, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 5 Nr. 6c EStG erfüllt sind.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 24.01.2024

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