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Einigung auf Übertragung der Nacherbschaft auf Vorerben: Erbschein ohne Nacherbenvermerk zu erteilen
Hat ein Erblasser einen Vor- und Nacherben eingesetzt und verständigen sich die beiden nach seinem Tod über die Erbschaft dahingehend, dass die Nacherbenrechte entgeltlich auf den Vorerben übertragen werden, so ist ein Erbschein ohne Nacherbenvermerk auszustellen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschieden.
Der Erblasser hatte in einem Erbvertrag geregelt, dass seine Ehefrau sein Vermögen inklusive Eigentumswohnung als Vorerbin erben sollte. Als Nacherben setzte er seinen Sohn aus einer früheren Beziehung ein. Sollte die Ehefrau die geerbte Wohnung verkaufen, so müsse sie dem Sohn die Hälfte des Erlöses geben. Nach dem Tod des Erblassers einigten sich Ehefrau und Sohn über die Erbschaft: Der Sohn übertrug ihr seine Nacherbenrechte. Im Gegenzug zahlte sie ihm 10.000 Euro.
Den beantragten Erbschein wollte das Nachlassgericht dennoch nur mit Nacherbenvermerk ausstellen. Dagegen wandte sich die Ehefrau mit der Beschwerde zum OLG und hatte Erfolg. Der Sohn habe sein Recht auf die Nacherbschaft wirksam an die Ehefrau übertragen können. Aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers ergebe sich nicht, dass dieser eine solche Übertragung nicht gewollt habe, etwa, weil die Eigentumswohnung in der engeren Familie habe bleiben sollen. Im Gegenteil: Der Erblasser habe sogar ausdrücklich die Möglichkeit geregelt, dass die Ehefrau die Wohnung verkaufen könne, und damit zu erkennen gegeben, dass sie über das Vermögen verfügen könne. Damit werde das Nachlassgericht nun einen Erbschein ohne Nacherbenvermerk erteilen müssen.
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 13.05.2020, 3 W 74/20