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"Einfach drüber fahren"-Kommentar zu Klimaklebern: Nicht strafbar

10.05.2024

Ein Mann, der in einem YouTube-Kommentar eine Aktion von "Klimaklebern" missbilligt hatte, hat sich damit nicht strafbar gemacht. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat den in zweiter Instanz ausgesprochenen Freispruch bestätigt.

Der Angeklagte hatte zu einer auf YouTube veröffentlichten Reportage mit dem Titel "Verkehrschaos auf Frankenschnellweg: Aktivisten kleben sich auf Straße" folgenden Kommentar verfasst und veröffentlicht: "Einfach drüber fahren selbst schuld wenn man so blöd is und sich auf die Straße klebt".

Das Amtsgericht Weißenburg i. Bay. hatte ihn wegen der Billigung von Straftaten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Das Landgericht (LG) Ansbach sprach ihn hingegen frei. Die Revision der Generalstaatsanwaltschaft München blieb erfolglos.

In der Berufungsinstanz hatte der Angeklagte vor Gericht erklärt, dass er den Kommentar lediglich als Beitrag zur öffentlichen Debatte, die teils heftig geführt werde, gemeint habe. Seine überspitzt formulierte Unmutsäußerung habe er keineswegs ernst gemeint. Er sei zudem davon ausgegangen, dass die Aussage auch nicht wörtlich genommen werde. Das LG hielt diese Angaben für glaubhaft. Es sah in der Äußerung mangels Ernstlichkeit objektiv keine Eignung zur Störung, jedenfalls aber in subjektiver Hinsicht kein strafbares Handeln.

Das BayObLG bestätigte das Berufungsurteil. Der Vorsitzende führte in der mündlichen Urteilsbegründung aus, dass bei Gewaltaufrufen oder Äußerungen, die zu Gewalt führen könnten, die Grenze der verfassungsrechtlich geschützten freien Meinungsäußerung überschritten werde. Sie könnten daher je nach den konkreten Umständen im Einzelfall nicht nur den Straftatbestand des Billigens von Straftaten, sondern auch den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen.

Das BayObLG sei hier aber als Rechtskontrollinstanz an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden, insbesondere an die vom LG als glaubhaft angesehene Erklärung des Angeklagten, er sei nicht davon ausgegangen, dass sein Kommentar als Aufruf zu tatsächlichen Angriffen auf Demonstrationsteilnehmer verstanden würde. Die Begründung im angefochtenen Berufungsurteil sei hinsichtlich der Feststellungen, welchen Sachverhalt das Gericht für erwiesen erachtet, zwar sehr knapp, aber noch ausreichend.

Abschließend hob das BayObLG hervor, dass es sich hier um einen Grenzfall handele. In ähnlich gelagerten Fällen sei eine Verurteilung durchaus denkbar. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung gibt es nicht.

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 06.05.2024, 203 StRR 111/24

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