Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Einbruch: Alarmanlagenverkäufer haftet n...

Einbruch: Alarmanlagenverkäufer haftet nicht

01.07.2022

Wer eine Alarmanlage verkauft und installiert, haftet nicht automatisch für die Folgen eines Einbruchs. Der Verkäufer hat lediglich eine mangelfreie, funktionstüchtige Anlage zu liefern und diese je nach Vereinbarung ordnungsgemäß zu installieren. Wenn er diese Pflichten ordnungsgemäß erfüllt, muss er nicht für die Schäden aus einem dennoch erfolgreich durchgeführten Einbruch einstehen. Dies stellt das Landgericht (LG) Frankenthal (Pfalz) klar.

Eine Juwelierin hatte für ihr Geschäft eine Einbruchmeldeanlage mit Videoüberwachung erworben und installieren lassen. Einige Monate später brachen unbekannte Täter zunächst in das Nachbargebäude ein, durchbrachen von dort aus die Gebäudewand zum Juweliergeschäft und stiegen durch die Wandöffnung in das Ladengeschäft ein. Sie erbeuteten innerhalb von knapp 2,5 Minuten Goldschmuck im Wert von rund 9.000 Euro. Die etwa neun Minuten später eintreffende Polizei konnte die Täter nicht mehr fassen.

Die Ladeninhaberin verlangte von dem Verkäufer der Alarmanlage Ersatz des ihr entstandenen Schadens. Ihr Argument: Obwohl die Alarmanlage den Beginn des Einbruchs bereits nach wenigen Sekunden bemerkt und ein erstes Foto gemacht hatte, habe sie den Einbruch der Leitzentrale erst etwa 1,5 Minuten später gemeldet.

Die Klage hatte keinen Erfolg, da der Verkäufer seine Verkäuferpflichten nach Ansicht des LG vollständig erfüllt hat. Das Gericht konnte weder Mängel an der Anlage noch Fehler bei der Installation feststellen. Nach dem Gutachten eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen habe die Anlage einwandfrei funktioniert. Es könne vorkommen, so der Gutachter, dass die Alarmanlage nicht gleich bei einem ersten Einbruchsanzeichen die Leitstelle informiere. Die Systeme seien häufig so programmiert, dass nicht durch jedes Kleintier ein Alarm ausgelöst werden soll. Besonders geschickten Einbrechern könne es daher gelingen, durch bestimmte Maßnahmen ein Auslösen des Systems hinauszuzögern oder zu umgehen. Dem Verkäufer und/oder Installateur der Anlage könne deswegen kein fachlicher Vorwurf gemacht werden. Dieser sachverständigen Wertung schloss sich die das LG an.

Die Juwelierin ging auch deshalb leer aus, weil selbst eine frühere Meldung den Erfolg des Einbruchs nicht vereitelt hätte, so das Gericht. Denn die Täter ließen sich trotz des erkennbaren Auslösens der Alarmanlage (Fotos mit Blitzlicht) nicht von der Tat abbringen. Auch wenn die Polizei zwei Minuten früher am Tatort gewesen wäre, hätte sie die Täter dort nicht mehr angetroffen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es kann Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt werden.

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 20.06.2022, 9 O 3/21, noch nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen