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Eignungsprognose beruflicher Eingliederungsmaßnahme: Anforderungen dürfen nicht überspannt werden

06.07.2020

Auch unter Berücksichtigung vorhandener Vorkenntnisse sind an die Eignungsprognose einer zugewiesenen Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung keine überspannten Anforderungen zu stellen. Dies stellt das Sozialgericht (SG) Karlsruhe klar.
Die Beteiligten streiten über eine dreiwöchige Sperrzeit wegen Nichtteilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung und der deshalb erfolgten teilweisen Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld I. Die Klägerin trat die Maßnahme nicht an. Sie lehnte die Teilnahme mit der Begründung ab, sie wisse bereits, wie man eine Bewerbung schreibt; die Maßnahme sei völlig überflüssig. Ein Bewerbungstraining sei für sie schlicht und ergreifend nicht notwendig. Die Beklagte stellte daraufhin den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit fest. Sie habe keinen wichtigen Grund für ihr Verhalten mitgeteilt.
Die Klage vor dem SG hatte keinen Erfolg. Nach § 159 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten habe, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liege nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III vor, wenn die oder der Arbeitslose sich weigere, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme).
Ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme habe hier nicht vorgelegen, so das FG. Die Beklagte sei im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die angebotene Trainingsmaßnahme als ganzheitliche Vermittlungsunterstützung zu einer Verbesserung der Eingliederungsaussichten der Klägerin führen könnte. Denn auch unter Berücksichtigung vorhandener Vorkenntnisse, wie die Klägerin sie vortrage, seien an die Eignungsprognose der zugewiesenen Maßnahme keine überspannten Anforderungen zu stellen.
Denn ausweislich der Maßnahmenbeschreibung sollten in der Maßnahme die beruflichen Ziele und die bisherigen Aktivitäten im Bewerbungsprozess analysiert werden. Das Ziel sei gerade gewesen, durch Optimierung von Suchwegen, Bewerbungen und Vorstellungsgesprächen sowie Qualifizierungen einen Arbeitsplatz zu finden. Dass die Maßnahme mit dem Inhalt, aktuelle Tipps für die Stellensuche und Bewerbung sowie intensive Vorbereitung auf Vorstellungsgesprächen, für die Klägerin ausgehend davon nicht geeignet sein sollte, sei für das Gericht nicht nachvollziehbar.
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2020, S 11 AL 3366/18, rechtskräftig

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