Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Eigentümerin eines Eigenjagdbezirks: Mus...

Eigentümerin eines Eigenjagdbezirks: Muss Beseitigung des Chinesischen Muntjaks dulden

22.09.2021

Die Eigentümerin eines Eigenjagdbezirks im nördlichen Kreis Rendsburg-Eckernförde muss behördliche Maßnahmen zur Beseitigung des Chinesischen Muntjaks auf ihren Flächen dulden. Eine entsprechende Anordnung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein nun in zweiter Instanz bestätigt.

Nach einem erfolglosen Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht (Beschluss vom 08.07.2021, 1 B 51/21) ist damit auch die Beschwerde der Antrag stellenden Eigentümerin vor dem OVG als unbegründet zurückgewiesen worden. Die Duldungsanordnung sei auch unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie verhältnismäßig, so das OVG. Die Antragstellerin selbst sei nicht jagdausübungsberechtigt. In den anliegenden Jagdbezirken habe das LLUR gegenüber der Jägerschaft angeordnet, die Muntjaks mit dem Ziel der Bestandserschöpfung durch Abschuss "aus der Natur zu entnehmen". Der Versuch, den Bestand auch auf den Flächen der Antragstellerin durch die Jägerschaft beseitigen zu lassen, habe allerdings nicht zum Erfolg geführt. Das vorgesehene Einvernehmen des Jagdausübungsberechtigten sei bei unionskonformer Gesetzesauslegung entbehrlich, wenn ein sofortiges Handeln – wie hier – zur Vermeidung der Ausbreitung lebensfähiger Populationen geboten sei (Gefahr in Verzug).

Hintergrund: Beim Chinesischen Muntjak handelt es sich um ein hirschartiges Tier mit einer Schulterhöhe von circa 50 Zentimetern. Er gilt nach EU-Recht als invasive und gebietsfremde Art. Im Kreisgebiet war er erstmals im März 2020 gesichtet worden. Die Naturschutzbehörden sind gesetzlich verpflichtet, seine Etablierung und Ausbreitung zu verhindern.

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.09.2021, 5 MB 22/21, unanfechtbar

Mit Freunden teilen