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Eigenblutentnahme durch Heilpraktiker: Zu Recht untersagt

27.04.2021

Die Bezirksregierung Münster hat Heilpraktikern zu Recht untersagt, ihren Patienten Blut zur Herstellung von Eigenblutprodukten zu entnehmen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in drei Fällen entschieden und damit die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts (VG) Münster bestätigt.

Geklagt hatten Homöopathen aus Borken, Nordwalde und Senden. Sie entnehmen im Rahmen der – unter Heilpraktikern verbreiteten – Eigenbluttherapie den Patienten eine geringe Menge Blut und injizieren es ihnen nach Zusatz eines Sauerstoff-Ozon-Gemisches oder nach der Mischung mit homöopathischen Fertigarzneimitteln zurück. Mit arzneimittelrechtlichen Ordnungsverfügungen hatte die Bezirksregierung Münster ihnen wegen des Arztvorbehalts die Blutentnahme zu diesen Zwecken untersagt. Die dagegen gerichteten Klagen wies das VG Münster ab. Auch die Berufungen der Heilpraktiker hatten keinen Erfolg.

Die Entnahme einer Blutspende dürfe nach dem Transfusionsgesetz nur durch einen Arzt oder unter Verantwortung eines Arztes erfolgen, woran es hier fehle, erläutert das OVG. Der gesetzliche Begriff der Blutspende erfasse neben der Entnahme von Fremdblut auch die von Eigenblut. Der Sinn und Zweck des Gesetzes, für eine sichere Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen zu sorgen, greife auch bei Eigenblutspenden, und zwar unabhängig davon, ob nur eine geringe Menge entnommen wird.

Die Heilpraktiker könnten sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung für homöopathische Eigenblutprodukte berufen. Denn um solche gehe es hier nicht, betont das OVG. Homöopathisch sei nicht jedes Eigenblutprodukt, das durch einen Heilpraktiker hergestellt wird. Der Begriff sei unter Heranziehung des Arzneimittelgesetzes zu bestimmen. Voraussetzung sei deshalb, dass das Eigenblutprodukt in einem homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt wird, das im Europäischen Arzneibuch oder in einem der offiziell gebräuchlichen amtlichen Arzneibücher der EU-Mitgliedstaaten beschrieben ist.

Ein solches Verfahren wendeten die Kläger nicht an. Sie vermischten lediglich das Eigenblut mit einem homöopathischen Fertigarzneimittel beziehungsweise mit einem Sauerstoff-Ozon-Gemisch und unterzögen dabei weder das Blut selbst noch das Eigenblutpräparat einer homöopathischen Technik. Da das Transfusionsgesetz dem Gesundheitsschutz auch der spendenden Personen dient, sei die Ausnahmeregelung eng auszulegen. Die Privilegierung der homöopathischen Therapierichtung komme deshalb nur in Betracht, soweit ein im Arzneimittelgesetz anerkanntes Zubereitungsverfahren angewendet wird. Der Auffassung der Kläger, bei einem solchen Begriffsverständnis bleibe kein Anwendungsbereich für die Ausnahmevorschrift, folgte das OVG nicht.

Die Sicherheit und Wirksamkeit von Eigenbluttherapien war laut Gericht nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch hat es nicht entschieden, ob Heilpraktiker für solche Eigenblutprodukte eine Herstellungserlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz benötigen und ob sie diese erhalten können.

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen können die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Beim 9. Senat seien drei weitere gleichgelagerte Verfahren anhängig, die erstinstanzlich von den Verwaltungsgerichten Minden und Düsseldorf entschieden worden sind und in denen die Kläger Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt haben, so das OVG abschließend.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 9 A 4073/18, 9 A 4108/18 und 9 A 4109/18

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