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Ehrenamtliche Richter: Pflicht zu Verfassungstreue soll gesetzlich verankert werden

20.01.2023

Das Bundesjustizministerium (BMJ) will das Deutsche Richtergesetz (DRiG) dahingehend ändern, dass darin die Pflicht ehrenamtlicher Richter zur Verfassungstreue festgeschrieben wird. Dazu hat es jetzt einen Gesetzentwurf vorgelegt.

Die Verfassungstreue von Richtern sei für den Rechtsstaat wesentlich, erläutert das Ministerium. Darüber hinaus gehöre die persönliche Unabhängigkeit von Richtern zu den verfassungsgestaltenden Strukturprinzipien des Grundgesetzes. Effektiver Rechtsschutz sei nur durch unabhängige Richter möglich.

Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits anerkannte Pflicht zur Verfassungstreue ehrenamtlicher Richter solle gesetzlich verankert und als zwingende Regelung ausgestaltet werden. Der Entwurf sehe vor, dass niemand zum ehrenamtlichen Richter berufen werden darf, wenn Zweifel daran bestehen, dass die Person jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt. Dazu solle ein neuer § 44a Absatz 1 in das DRiG eingefügt werden.

Um sicherzustellen, dass auch ein späteres Verhalten während der Zeit der Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter zur Abberufung führen muss, solle darüber hinaus auch eine entsprechende Klarstellung in § 44b Absatz 1 DRiG erfolgen. Damit solle verdeutlicht werden, dass es für die Frage der Abberufung nicht auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die betroffene Person Zweifel an ihrer Verfassungstreue aufkommen lässt.

Die geplante Neuregelung führe dann außerdem dazu, dass ein Gericht fehlerhaft besetzt ist, wenn eine Berufung zum ehrenamtlichen Richter entgegen diesen Anforderungen erfolgt. Die fehlerhafte Besetzung eines Spruchkörpers könne mit der Besetzungsrüge angegriffen werden und stelle einen absoluten Revisionsgrund dar. Damit werde ein Gleichklang zu den Berufsrichtern hergestellt, für die dies bereits in § 9 Nr. 1 DRiG geregelt sei.

Das BMJ hat seinen Gesetzentwurf am 18.01.2023 an Länder und Verbände versendet und auf seiner Internetseite veröffentlicht. Die interessierten Kreise hätten nun Gelegenheit, bis zum 22.02.2023 Stellung zu nehmen.

Bundesjustizministerium, PM vom 18.01.2023

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