Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Ehrenamtlich Helfende: Profitieren auch ...

Ehrenamtlich Helfende: Profitieren auch 2022 von steuerlichen Erleichterungen

07.02.2022

Ehrenamtliche Helfer bei Impfangeboten profitieren auch 2022 von steuerlichen Erleichterungen: Wer dort ehrenamtlich Unterstützung leistet, soll für seine Vergütung die so genannte Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen können. Dies teilt das hessische Finanzministerium mit. "Die steuerlichen Erleichterungen gelten zudem für ehrenamtliche Unterstützerinnen und Unterstützer von mobilen Impfteams", informiert Hessens Finanzminister Michael Boddenberg (CDU) weiter.

Die Übungsleiterpauschale könne von Personen in Anspruch genommen werden, die nebenberuflich etwa bei einer Impfstelle Aufklärungsgespräche führen oder beim Impfen selbst beteiligt sind. Die Finanzministerien von Bund und Ländern hätten beschlossen, dass die entsprechende Regelung für Vergütungen in den Jahren 2020 bis 2022 gilt, wenn die weiteren Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. Bereits seit 2021 betrage die Pauschale 3.000 Euro. Bis zu diesem Betrag könnten demnach alle Einkünfte, die auf einer nebenberuflichen Tätigkeit als Impfhelferin oder Impfhelfer beruhen, steuerfrei gestellt werden.

Diejenigen, die sich ehrenamtlich in der Verwaltung und der Organisation von Impf-stellen engagieren, könnten unter den weiteren Voraussetzungen der Regelung die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen: In diesen Fällen seien seit 2021 bis zu 840 Euro steuerfrei. Zudem gölten 2022 für gemeinnützige Organisationen wie Vereine oder Stiftungen und ehrenamtlich Tätige mehrere Verbesserungen.

Gemeinnützige Vereine und Stiftungen sowie ihre Spender würden von Bürokratie entlastet: Vereinfachte Spendenbescheinigungen (so genannte Zuwendungsbestätigungen) seien bis zu einer Höhe von 300 Euro möglich. Demnach reiche zum steuerlichen Nachweis von Spenden bis zu einem Betrag von 300 Euro der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts aus.

Gemeinnützige Organisationen, die sich neben ihrer begünstigten Tätigkeit auch wirtschaftlich betätigen (etwa zur Mittelbeschaffung), unterlägen damit nur der Körperschaft- und Gewerbesteuer, wenn die jährlichen Einnahmen aus diesen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Grenze von 45.000 Euro übersteigen.

Es bestehe keine Pflicht, die eigenen Mittel zeitnah zu verwenden, wenn ein Verein oder eine Stiftung im Jahr weniger als 45.000 Euro an Einnahmen erzielt. Dadurch würden kleinere Organisationen entlastet.

Finanzministerium Hessen, PM vom 06.02.2022

Mit Freunden teilen