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Ehemaliger Guantánamo-Häftling: Darf wieder ins Bundesgebiet einreisen

04.02.2026

Einem Mann, der von 2002 bis 2016 in Guantánamo inhaftiertwar und der mittlerweile niederländischer Staatsangehöriger und damit EU-Bürgerist, darf ein durch eine Ausweisung wegen Sozialleistungsbetrugs im Jahr 2000entstandenes Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr entgegengehaltenwerden. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden.

Das Amtsgericht Duisburg hatte den Mann im Mai 2000 wegenSozialleistungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährungverurteilt. Die Stadt Duisburg wies den aus Mauretanien stammenden Manndaraufhin Ende 2000 aus dem Bundesgebiet aus. Daraus folgte nach damaligemRecht ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Im Jahr 2020beantragte der Mauretanier dessen Befristung. Die Stadt Duisburg entschieddaraufhin im April 2022, dass er für weitere 20 Jahre nicht in das Bundesgebieteinreisen und sich hier aufhalten darf. Ihre Begründung: Von ihm gehe aufgrundeiner nicht aufgelösten Verstrickung in die Terrororganisation Al-Qaida und dieTerroranschläge vom 11. September weiterhin eine Gefahr für die Sicherheit derBundesrepublik aus.

Das dagegen von dem ehemaligen Guantánamo-Häftling angerufeneVerwaltungsgericht Düsseldorf hat die Stadt Duisburg verpflichtet, dasEinreise- und Aufenthaltsverbot auf sofort zu befristen. Da die zugrunde liegendeAusweisung aus dem Jahr 2000 allein auf den Sozialleistungsbetrug gestütztgewesen sei, müsse die von der Stadt angeführte Terrorgefahr außer Betrachtbleiben.

Die dagegen gerichtete Berufung der Stadt blieb ohne Erfolg,wenn auch das OVG eine andere Begründung heranzog, nämlich dass dem Mann spätestens,seitdem er während des Berufungsverfahrens niederländischer Staatsangehörigerund damit EU-Bürger geworden sei, das aus der Ausweisung wegenSozialleistungsbetrugs folgende gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbotnicht mehr entgegengehalten werden könne. Denn dieses sei automatischerloschen.

Die Übergangsvorschrift des seit 2005 geltendenAufenthaltsgesetzes, die die Fortgeltung von noch nach altem Recht(Ausländergesetz 1990) entstandenen Einreise- und Aufenthaltsverboten anordnet,sei auf den Mann als freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger seit demRückführungsverbesserungsgesetz aus Februar 2024 nicht mehr anwendbar,erläutert das OVG.

Auf die Frage, ob von ihm gegenwärtig eine (Terror-)Gefahrfür die Bundesrepublik ausgeht, ging das OVG nicht ein. Darauf sei es imBerufungsverfahren nicht angekommen. Das OVG hat auch keine Aussage dazugetroffen, ob zukünftig eine Feststellung des Verlustsder EU-Freizügigkeit und ein neues Einreise- und Aufenthaltsverbot aufeine solche Gefahr gestützt werden könnten. Es hat wegen der grundsätzlichenBedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom02.02.2026, 18 A 109/24, nicht rechtskräftig

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