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Ehemalige Bank-Kassierer: Müssen für jahrelang entnommene Geldbeträge Schadenersatz zahlen
Die ehemaligen Kassierer einer Bank müssen den von ihnen über mehrere Jahre entnommene Gesamtbetrag zurückerstatten. Der Bank sei kein anspruchskürzendes Mitverschulden anzulasten, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken.
Die Bank hat zwei ehemalige Mitarbeiter auf Schadenersatz in einem Zivilprozess verklagt. Die Mitarbeiter haben über Jahre hinweg einen Gesamtbetrag von 1.139.000 Euro aus der Hauptkasse entnommen. Die Bank hat hiervon erst 2018 Kenntnis erlangt. Im Strafverfahren sind die beiden Mitarbeiter wegen Betruges und Unterschlagung jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Das strafrechtliche Berufungsverfahren ist derzeit noch beim Landgericht Zweibrücken anhängig. Dieses hat der Bank den begehrten Schadenersatz zugesprochen und die beiden Mitarbeiter verurteilt, den entnommenen Gesamtbetrag zurückzuzahlen.
Hiergegen haben sich die beiden Mitarbeiter gewendet, damit die Klage abgewiesen wird. Zur Begründung haben sie darauf hingewiesen, dass sie sich nicht persönlich bereichert, sondern die Gelder einem Dritten zugeleitet hätten. Der Anspruch sei zumindest zu kürzen, da die Bank ein Mitverschulden treffe. Sie seien als Kassenmitarbeiter nur unzureichend überwacht worden und die Bank habe den Bargeld-Kassenbestand nicht vollumfänglich geprüft.
Das OLG Zweibrücken hat die Berufung der beiden Bankmitarbeiter in der Hauptsache zurückgewiesen. Für die Verwirklichung des Straftatbestandes der Unterschlagung komm es nicht darauf an, ob die Mitarbeiter das aus der Kasse entnommene Geld für sich verwendet oder an einen Dritten weitergegeben haben. Die Mitarbeiter hafteten auch zusammen für den vollen Betrag da sie gemeinsam gehandelt hätten. Die Bank treffe dagegen kein zu berücksichtigendes Mitverschulden. Sie habe auf das "Vier-Augen-Prinzip" zur Kontrolle und Überprüfung gesetzt. Dies sei ausreichend gewesen, da es sich bei den beiden Kassenmitarbeitern um langjährige, angesehene Mitarbeiter gehandelt habe.
Die in den Jahren zuvor erkannten Fehlbeträge in der Kasse habe die Bank auf die Euroumstellung zurückführen dürfen. Dass im Rahmen der Jahresendkontrollen auf die Erfassung des tatsächlichen Bargeldbestandes verzichtet worden sei, stelle lediglich eine leichte Fahrlässigkeit dar, die wegen des vorsätzlichen Handelns der beiden Mitarbeiter nicht anspruchskürzend zu berücksichtigen sei. Weiter stellte der Senat fest, dass es den Mitarbeitern nicht gelungen sei, die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs darzulegen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 25.01.2023, 7 U 214/21, rechtskräftig