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Ehegatten und Lebenspartner: Aktuelles Merkblatt soll Steuerklassenwahl erleichtern

01.06.2022

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein "Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind" veröffentlicht. Damit soll die Steuerklassenwahl erleichtert werden. Auch gibt das Merkblatt weitere Hinweise (unter anderem zum so genannten Faktorverfahren). Die aktualisierte Fassung erfolge vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 2022, so das BMF.

Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist laut BMF so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner circa 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte circa 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.

Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens könne es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen, so das BMF. Aus diesem Grund bestehe bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibe es den Ehegatten oder Lebenspartnern daher unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfalle jedoch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die günstigere Steuerklasse III.

Zudem bestehe die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (siehe Faktorverfahren). Um verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, habe das BMF Tabellen ausgearbeitet, die dem Schreiben als Anlage beigefügt sind. Aus den Tabellen könnten die Ehegatten oder Lebenspartner nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, seien diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen. Die Tabellen erleichtern laut Bundesfinanzministerium lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen seien auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben.

Im Übrigen besage die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellten im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lasse sich nicht allgemein sagen; hier komme es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Das Finanzamt könne Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen sei, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Das BMF weist in diesem Zusammenhang auf die Erläuterungen in der Broschüre "Lohnsteuer 2022 – Ein kleiner Ratgeber" hin, die auf der Internetseite der jeweiligen obersten Finanzbehörde des Landes abgerufen werden könne.

Das ausführliche BMF-Schreiben zur Steuerklassenwahl einschließlich der Tabellen ist auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei verfügbar.

Bundesfinanzministerium, Merkblatt vom 24.05.2022

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