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Ehe-Aufhebung: Nicht bei Bedeutung schwerer Härte für minderjährigen Ehegatten

21.10.2020

Eine im EU-Ausland geschlossene Ehe ist grundsätzlich anzuerkennen. Die Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen, wenn dies aufgrund außergewöhnlicher Umstände für den minderjährigen Ehegatten eine schwere Härte darstellen würde. Die Norm des § 1314 Absatz 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist als " ""Kann-Vorschrift" ausgestaltet und räumt dem Familiengericht ein Ermessen dahingehend ein, ob die Ehe aufgehoben wird. Diese Ansicht des Amtsgerichts (AG) Frankenthal hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt.

Die 2001 geborene Antragsgegnerin und der 1996 geborene Antragsgegner hatten am 2017 in ihrem Geburtsort in Bulgarien die Ehe geschlossen. Die Antragsgegner wohnen im Bezirk des AG Frankenthal. Die zuständige Behörde beantragte im Verfahren die Aufhebung der Ehe, da die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig gewesen sei.

Das AG hat den Antrag auf Eheaufhebung zurückgewiesen. Die nach bulgarischem Recht wirksam geschlossene Ehe sei nach deutschem Recht nicht aufzuheben. Die Aufhebung der Ehe nach deutschem Recht richte sich nach den §§ 1313 ff. BGB. Die Aufhebung sei nach § 1313 Satz 1 BGB auf Antrag durch richterliche Entscheidung möglich. Gemäß § 1314 Absatz 1 Nr. 1 BGB könne eine Ehe aufgehoben werden, wenn sie entgegen § 1303 Satz 1 BGB mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hat. Dies sei vorliegend hinsichtlich der Antragsgegnerin der Fall gewesen, so das AG. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht sei indes davon auszugehen, dass angesichts des ausdrücklichen Wortlauts des § 1314 BGB ("Kann-Vorschrift") dem Familiengericht ein Ermessen dahingehend zusteht, ob die Ehe aufgehoben wird.

Diese Rechtsauffassung des AG habe der BGH nun im Ergebnis bestätigt, so das AG Frankenthal. Er habe mit Beschluss vom 22.07.2020 (12 ZB 131/20) ausgeführt, dass das Erfordernis einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes für die Zuerkennung eines Ermessens des Familiengerichts im Rahmen des § 1314 Absatz 1 Nr. 1 BGB spricht. Die Gegenauffassung sei davon ausgegangen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen stets eine Aufhebung der Ehe auszusprechen ist. Dies hätte im vom AG entschiedenen Fall dazu geführt, dass die in Bulgarien wirksam geschlossene und von den Beteiligten mittlerweile in Deutschland als solche geführte Ehe aufzuheben gewesen wäre.

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 15.02.2018, 71 F 268/17

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