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eBay-Versteigerung: Kein Anscheinsbeweis für Initiierung durch Accountinhaber

06.10.2022

Es gibt keinen Anscheinsbeweis dafür, dass eine eBay-Versteigerung durch den Accountinhaber initiiert wurde. Das gilt zumindest dann, wenn sich dem Käufer aufgrund anderer Umstände der Verdacht aufdrängen musste, der Account könnte von Dritten rechtswidrig genutzt worden sein. Dies hat das Amtsgericht (AG) Frankenthal in einem Fall entschieden, in dem eine E-Mail einen ungewöhnlichen, zweifelhaften Abwicklungsvorschlag enthielt.

Der Beklagte unterhielt einen eBay Account. Unter diesem Account wurde ein Rennrad zum Preis von 2.765 Euro zum Kauf angeboten. Der Kläger macht geltend, er sei zum Zeitpunkt des Auktionsende Höchstbietender gewesen, sodass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Gleichwohl habe der Beklagte das Fahrrad trotz mehrfacher Aufforderungen nicht ausgeliefert, sondern es ab dem 11.05.2021 erneut anderweitig angeboten. Mit der weiteren Behauptung, das Fahrrad habe angesichts der sehr geringen Laufleistung einen Zeitwert von mindestens 4.500 Euro gehabt, macht der Kläger einen Nichterfüllungsschaden in Höhe von 1.735 Euro geltend.

Der Beklagte bringt vor, er habe keine entsprechende Auktion gestartet, sodass zwischen den Parteien auch kein Kaufvertrag zustande gekommen sein könne. Sein Account sei von einem unbekannten Dritten gehackt worden. Die eBay GmbH habe ihm mitgeteilt, sein Konto sei bereits am 19.05.2021 (also nach der oben genannten Versteigerungsaktion) geschlossen worden. Aus dem aufgrund seiner Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft E. geführten Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass der wahre Vertragspartner des Klägers ein Herr J. sei.

Die Klage ist unbegründet. Das Gericht kann nicht zu seiner Überzeugung feststellen, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen wäre, dessen Erfüllung der Kläger verlangen könnte. Der Kläger sei hierfür beweisfällig geblieben. Andere zu seinen Gunsten streitende Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich.

Die Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages, aus dem Ansprüche hergeleitet werden sollen, trage nach den allgemeinen Regeln der Kläger. Beweis dafür, dass der Beklagte selbst das Verkaufsangebot bei eBay eingestellt hatte oder dieses mit dessen Kenntnis und Willen dort von einem Dritten eingestellt wurde, biete der Kläger nicht an.

Zu seinen Gunsten streite auch nicht deshalb ein Anscheinsbeweis, weil ein eBay-Account des Beklagten verwendet wurde. Es fehle insoweit bereits an einem typischen Geschehensablauf, weil der Sicherheitsstandard im Internet derzeit nicht ausreichend sei. Für eine Zurechnung reiche es nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber eventuell die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem unberechtigten Zugriff des Handelnden geschützt hat. Auch eine von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formularklausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründe keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern, so das Gericht unter Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2011 (VIII ZR 289/09) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.11.2006 (28 U 84/06).

Selbst wenn zu Vorstehendem eine andere Auffassung vertreten würde, wäre ein zugunsten des Klägers in Betracht kommender Anscheinsbeweis jedenfalls erschüttert. Der Kläger selbst lege nämlich mit der Anlage zur Anspruchsbegründung eine Nachricht vor, die zwar die Absenderkennung des Beklagten trägt, jedoch den Empfänger mit dem fadenscheinigen Zusatz, der Absender der Nachricht habe "auf die letzte Auszahlung über drei Wochen (…) warten müssen" darum bittet, "nicht direkt an eBay zu zahlen", sondern eine bestimmte Handynummer anzurufen. Bereits hier dränge sich der Verdacht eines Betrugsversuchs auf. Der Beklagte habe darüber hinaus unter Hinweis auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dargelegt, nicht Inhaber der genannten Telefonnummer zu sein.

Amtsgericht Frankenthal, Urteil vom 28.09.2022, 3c C 113/22

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