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eBay-Verkäufe: Steuerpflichtig?

21.05.2021

Wer auf eBay ausrangierte Alltagsgegenstände aus dem privaten Hausstand verkauft, muss die Einnahmen daraus grundsätzlich nicht versteuern. Wie die Lohnsteuerhilfe Bayern mitteilt, gilt das nicht nur für Kleidungsstücke, sondern auch für alte Smartphones, PCs oder Pkws.

Entscheidend sei, dass die Gegenstände rein zur privaten Nutzung angeschafft worden seien. Dann sei es den Eigentümern erlaubt, diese zu verkaufen, ohne dass ein Gewerbe angemeldet werden muss. Bei nicht alltäglichen Gegenständen, wie besonderem Schmuck, müsse allerdings die Spekulationsfrist von zwölf Monaten abgewartet werden.

Für den Bundesfinanzhof sei zur Unterscheidung zwischen privatem und gewerblichem Handeln auf eBay und ähnlichen Online-Verkaufsplattformen die Kaufabsicht entscheidend. Werden Gegenstände privat und ohne Veräußerungsabsicht gekauft und später wieder verkauft, handele es sich um ein Privatgeschäft. Die Nutzung einer von gewerblichen Händlern genutzten Internetplattform an sich mache aus einem privaten Verkauf noch keinen gewerblichen – selbst wenn diese über einen längeren Zeitraum genutzt wird.

Problematisch wird es indes laut Lohnsteuerhilfe, wenn Gegenstände eigens erworben werden, um sie auf Verkaufsplattformen weiter zu verkaufen. Das falle unter gewerbliches Handeln. Wird eine größere Menge an gleichartigen, neuen Gegenständen verkauft, werde es ebenfalls unmöglich sein, das Finanzamt davon zu überzeugen, dass diese zum Zweck der privaten Nutzung angeschafft wurden. Neben der Besteuerung kämen dann zahlreiche Pflichten auf den Verkäufer zu, wie zum Beispiel die Gewährung eines Widerrufsrechts oder eine Gewährleistung.

Die Lohnsteuerhilfe rät dazu, gewerbliche und private Geschäfte strikt zu trennen. Werden private Veräußerungen über ein gewerbliches Konto im Internet abgewickelt, sei es nahezu unmöglich, die privaten von den gewerblichen Geschäften abzugrenzen.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 18.05.2021

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