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E-Zigaretten und Co.: Tabaksteuergesetz soll modernisiert werden

18.02.2021

Vor dem Hintergrund neuer Produkte wie E-Zigaretten will das Bundesfinanzministerium (BMF) das Tabaksteuergesetz modernisieren. Es hat hierzu einen Gesetzentwurf vorgelegt.

Seit Einführung des Tabaksteuermodells im Jahr 2011 sei trotz eines durch Volatilität und Dynamik gekennzeichneten Tabakwarenmarktes keine inhaltliche Anpassung des Tabaksteuergesetzes erfolgt, führt das BMF aus. Mittlerweile hätten sich neben den konventionellen Tabakwaren so genannte Heat-not-Burn-Produkte und E-Zigaretten auf dem deutschen Absatzmarkt etabliert. Die Bedeutung dieser neuartigen Produkte nehme kontinuierlich zu.

Heat-not-Burn-Produkte würden derzeit unter Anwendung des Steuertarifs für Pfeifentabak als Rauchtabak besteuert. Nikotinhaltige Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten unterlägen derzeit nicht der Tabaksteuer. Vor dem Hintergrund der Änderung der Konsumgewohnheiten und des Rückgangs des Absatzes von herkömmlichen Tabakwaren will das BMF das Tabaksteuergesetz nun ändern.

So soll das Tabaksteuermodell ab dem 01.01.2022 fortgeschrieben werden. Für Heat-not-Burn-Produkte (erhitzter Tabak) soll ab dem 01.01.2022 eine zusätzliche Steuer eingeführt werden, sodass diese zukünftig wie Zigaretten besteuert werden. Nikotinhaltige Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten sollen ab dem 01.07.2022 Steuergegenstand im Sinne des Tabaksteuergesetzes sein und als solche der Tabaksteuer unterliegen.

Bundesfinanzministerium, PM vom 16.02.2021

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