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E-Rezepte: Wie der Krankheitskostennachweis ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu führen ist
Krankheitskosten können steuerlich geltend gemacht werden. Aber wie sind sie bei E-Rezepten nachzuweisen? Der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen (BdSt NRW) klärt auf.
Danach ist im Fall eines eingelösten E-Rezepts der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch den Kassenbeleg der Apotheke beziehungsweise die Rechnung der Online-Apotheke oder – bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung – alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss nach Angaben des Geschäftsführers des BdSt NRW, Hans-Ulrich Liebern, folgende Angaben enthalten: den Namen der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag beziehungsweise Zuzahlungsbetrag sowie die Art des Rezepts.
Für den Veranlagungszeitraum 2024 werde es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen, PM vom 08.04.02025