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E-Daten: Sollten von Steuerpflichtigen kontrolliert werden

18.08.2020

Das Steuermodernisierungsgesetz soll die Digitalisierung der Steuererklärung vorantreiben: Steuererklärungen werden idealerweise online eingereicht, vorhandene Daten elektronisch verwaltet und eingespeist, Belege in Papierform nur mehr vorgehalten und die Prüfung erfolgt überwiegend automatisiert mittels Software. Der personelle Einsatz beschränkt sich auf Unstimmigkeiten und komplexe Steuerfälle. Viele Daten fließen somit nicht nur an den Sachbearbeitern im Finanzamt vorbei, sondern auch am Steuerpflichtigen, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern betont. Sie rät Steuerpflichtigen dazu, die Daten auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

Denn bei jedem automatisiertem Vorgang seien Fehler möglich. Bei der Eingabe, Übermittlung und Einbindung der e-Daten könnten Fehler passieren. Im Ergebnis sei der Steuerpflichtige jedoch für seine Daten verantwortlich. Zahlen, die Institutionen an das Finanzamt übermitteln, würden so behandelt, als ob sie der Steuerpflichtige selbst in die Erklärung eingetragen hat. Daher sollte der Digitalisierung nicht blindes Vertrauen geschenkt werden.

Jedes Institut, das e-Daten einer Person an das Finanzamt übermittelt, sei verpflichtet, derjenigen Person diese Daten entweder in Briefform oder online im Kundenportal zukommen zu lassen. Das betrifft laut Lohnsteuerhilfe auch spätere Änderungen der Daten. Schriftstücke des Arbeitgebers, der Rentenversicherungen, der Krankenkasse, der Agentur für Arbeit, der Elterngeldstelle, der Banken und Bausparkassen sollten also unbedingt aufbewahrt und, falls sie nicht vorliegen, zur Kontrolle eingeholt werden. Sind die Beträge auf den Bescheinigungen falsch, so sei der Fehler zunächst direkt beim Aussteller des Schriftstückes zu reklamieren.

Die erste Gelegenheit zur Überprüfung der für die Steuer verwendeten Zahlen sei der Datenimport in Elster. Die importierten Beträge sollten mit den vorhandenen Schriftstücken abgeglichen werden. Gibt es Differenzen, habe der Steuerzahler sofort die Möglichkeit, die e-Daten zu korrigieren, indem er sie überschreibt. Der manuelle Eintrag in Feldern von e-Daten führe dazu, dass diese Steuererklärung aus dem automatisierten Prozess herausgenommen und von einem Finanzbeamten geprüft wird. E-Daten würden zwar automatisch übernommen, seien aber für das Finanzamt nicht bindend. Bei einer Abweichung der Angabe durch den Steuerpflichtigen sei der Sachverhalt aufzuklären.

Wird die Steuererklärung in Papierform beim Finanzamt eingereicht, müsse auf den Bescheid gewartet werden. Sodann sollten die vom Finanzamt verwendeten e-Daten aber unbedingt überprüft werden, rät die Lohnsteuerhilfe. Auch Elster-Nutzern empfiehlt sie, die Daten auf dem Steuerbescheid nochmals dahingehend zu überprüfen, ob die eigenen Eingaben im Steuerformular auch tatsächlich übernommen wurden und die Vorausberechnung mit dem Ergebnis im Bescheid übereinstimmt. Wurde zum Beispiel die Arbeitnehmersparzulage nicht gewährt, könne es daran liegen, dass der Bausparkasse keine Zustimmung zur Datenübermittlung erteilt wurde.

Fehlen Daten oder wurden Beträge fehlerhaft übernommen, könne beim Finanzamt ein Einspruch eingelegt oder eine Änderung beantragt werden. Als Nachweis für die beantragte Änderung seien die entsprechenden gesammelten Schriftstücke einzureichen. Der geringere Zeitaufwand bei der Erstellung der Steuererklärung werde so wieder wettgemacht, indem das Prüfen des Steuerbescheids intensiver ausfallen sollte.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 11.08.2020

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