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E-Bilanz: Bundesfinanzministerium kündigt Klarstellung an
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, sind mit der E-Bilanz zusätzliche Daten zu übermitteln. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hatte die kurzfristig ins Gesetz genommene Neuerung kritisiert und zugleich Konkretisierungen der unklaren Anforderungen gefordert. Jetzt habe das Bundesfinanzministerium (BMF) reagiert, zeigt sich der DStV zufrieden.
Auf Wunsch der Länder habe der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) den Umfang des Datensatzes der E-Bilanz nach § 5b Einkommensteuergesetz (EStG) erweitert. Bereits für Wirtschaftsjahre, die in 2025 beginnen, fordere das Gesetz die Übermittlung unverdichteter Kontennachweise mit Kontensalden. Ab 2028 kämen weitere Daten dazu.
Die neue Gesetzesfassung lasse jedoch offen, welche Daten als unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden zu verstehen sind. Dies rügte der DStV. Er teilte dem BMF eigenen Angaben zufolge mit Schreiben vom 20.12.2024 seine Auffassung mit und forderte: Lediglich die Kontonummer, die Kontobezeichnung und der Saldo der einzelnen Finanzbuchhaltungskonten dürften von der neuen Übermittlungspflicht umfasst sein, Einzelbuchungen und Personenkonten jedoch nicht. Zusätzlich habe der Verband auch die Finanzbehörden gemahnt, den Grundsatz der Datensparsamkeit zu wahren.
Das BMF habe reagiert, so der DStV: Mit seinem Antwortschreiben an den Verband vom 15.01.2025 habe es die Auffassung des DStV bestätigt. Aus Sicht des BMF umfassten die unverdichteten Kontennachweise die Kontonummer, die Kontenbezeichnung, den Kontensaldo und die dazugehörige Position der E-Bilanz aller Sachkonten. Konten der Nebenbücher, wie Personenkonten, seien nicht in die Übermittlung einzubeziehen.
Zusätzlich habe das BMF angekündigt, eine entsprechende Definition des Begriffs der "unverdichteten Kontennachweise" in das BMF-Schreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie 6.9 aufzunehmen. Das Schreiben solle voraussichtlich im Juni 2025 veröffentlicht werden, teilt der DStV abschließend mit.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 04.02.2025