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Durchsuchung eines Haufwerkes auf Sprengversager: Nicht von Firmenkundenhaftpflichtversicherung zu tragen

18.06.2021

Eine Firmenkundenhaftpflichtversicherung muss nach Sprengungen in einem Steinbruch nicht für die Durchsuchung des Haufwerkes zahlen, um Sprengversager aufzuspüren. Die vom Auftraggeber geltend gemachten Kosten für eine Durchsuchung des Haufwerkes nach Sprengversagern seien Kosten für die Nachbesserung des mangelhaften Sprengwerks. Hierfür bestehe nach den Allgemeinen Versicherungsbestimmungen kein Versicherungsschutz, so das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig.

Ein Unternehmen hatte Sprengungen in einem Steinbruch durchführt. Die in die Bohrlöcher eingebrachten Sprengkapseln sollten nach Zündung das Gestein so zerstören, dass das vom Auftraggeber gewünschte so genannte Haufwerk entstand, also die abgesprengten einzelnen Steine. Weil nach diesen Lockerungssprengungen aber im Haufwerk Sprengversager gefunden wurden, verlangte der Auftraggeber vom Sprengunternehmen Schadenersatz, unter anderem für die Kosten der Durchsuchung des Werks.

Das Sprengunternehmen klagte nun seinerseits in einem so genannten vorgezogenen Deckungsprozess gegen seine Haftpflichtversicherung auf Feststellung der Eintrittspflicht. Diese Klage scheiterte, zunächst beim Landgericht Göttingen und nun in zweiter Instanz beim OLG Braunschweig.

Zwar reiche im vorgezogenen Deckungsprozess grundsätzlich aus, dass ein Dritter gegenüber dem Versicherungsnehmer einen Schaden an seinen Sachen behaupte. Dann erfasse die Haftpflichtversicherung sowohl die Befriedigung berechtigter als auch die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer. Es komme nicht darauf an, ob der Anspruch des Dritten wirklich bestehe.

Die Klage habe hier aber keinen Erfolg, weil schon der Auftraggeber keinen durch die Sprengarbeiten verursachten Schaden an seinen Sachen geltend gemacht hatte. Das OLG wies insoweit darauf hin, dass das wegen der darin versteckten Sprengversager angeblich mangelhafte Haufwerk überhaupt erst durch die Sprengung entstanden sei.

Die Haftpflichtversicherung müsse zudem auch aus anderen Gründen nicht für den Schaden aufkommen. Die vom Auftraggeber geltend gemachten Kosten für eine Durchsuchung des Haufwerkes nach Sprengversagern seien Kosten für die Nachbesserung des mangelhaften Sprengwerks. Hierfür bestehe nach den Allgemeinen Versicherungsbestimmungen kein Versicherungsschutz.

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 28.01.2021, 11 U 191/19

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