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Durch Testament eingesetzter Erbe: Trägt Risiko der Unwirksamkeit des Testaments

19.01.2023

Von Gesetzes wegen erben in erster Linie Abkömmlinge, Ehepartner oder sonstige Verwandte eines Verstorbenen. Dieser kann die Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag abweichend regeln und beispielsweise einen Freund oder engen Vertrauten zum Erben einsetzen. Dieser trage aber das Risiko, dass das Testament wirksam ist, stellt das Oberlandesgericht (OLG) Celle klar. Ein Erblasser sei zwar unabhängig vom Alter und der Einrichtung einer etwaigen Betreuung bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen. Stellt sich aber heraus, dass er etwa aufgrund einer geistigen Erkrankung nicht testierfähig war, müsse der vermeintliche Erbe alle Nachlassgegenstände an die gesetzlichen Erben herausgeben – und das möglicherweise noch viele Jahre nach dem Erbfall.

Eine alleinstehende und kinderlose Dame mit einem Vermögen von mehreren Millionen Euro hatte durch ein Testament im Jahr 2008 und erneut durch einen vor einem Notar im Jahr 2014 geschlossenen Erbvertrag ihren langjährigen Steuerberater als alleinigen Erben eingesetzt. Sie verstarb 2015. Bereits anlässlich der Erteilung eines Erbscheins hatte das Amtsgericht (AG) Hannover ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, dass die Verstorbene aufgrund wahnhafter Störungen nicht in der Lage war, wirksam zu testieren. Der Sachverständige hatte zu diesem Zweck der Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen beigewohnt, unter Ihnen auch Notare und Ärzte.

Dieses Gutachten haben neben dem AG Hannover sowohl das Landgericht (LG) Hannover als auch das OLG Celle für überzeugend gehalten. Das LG hat festgestellt, dass der als Erbe eingesetzte Steuerberater nicht Erbe der Erblasserin geworden ist. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Steuerberater zurückgenommen, nachdem das OLG in der mündlichen Verhandlung Ende November 2022 auf die fehlenden Erfolgsaussichten hingewiesen hat. Dabei hatte das OLG betont, dass es unerheblich sei, ob der Steuerberater die Testierunfähigkeit der Erblasserin kannte oder auch nur hätte erkennen können oder müssen. Es gehe nicht um einen Vorwurf gegenüber dem Beklagten, andererseits hülfen ihm auch eine mögliche Gutgläubigkeit und ein Vertrauen in die Testierfähigkeit der ihm lange bekannten Erblasserin nicht.

Oberlandesgericht Celle, 6 U 2/22

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