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DS-GVO: Keine Entschädigung für verspätete und unvollständige Auskunft

30.11.2023

Die DS-GVO setzt für einen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen eines immateriellen Schadens mehr als einen bloßen Verstoß gegen die Vorschriften der DS-GVO voraus. Ein bloßer Kontrollverlust über Daten genügt nicht. Dies stellt das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf klar.

Der Kläger war vom 01.12.2016 bis zum 31.12.2016 bei dem Kundenservice eines Immobilienunternehmens, der Beklagten, beschäftigt. Bereits im Jahr 2020 hatte er einen Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 DS-GVO gestellt, den die Beklagte beantwortet hatte.

Mit Schreiben vom 01.10.2022 verlangte er erneut Auskunft und eine Datenkopie auf der Grundlage von Artikel 15 DS-GVO. Er setzte eine Frist bis zum 16.10.2022. Als die Beklagte nicht antwortete, erinnerte der Kläger mit Schreiben vom 21.10.2022 mit weiterer Fristsetzung bis zum 31.10.2022. Die ihm mit Schreiben vom 27.10.2022 erteilte Auskunft rügte der er mit Schreiben vom 04.11.2022 als verspätetet und inhaltlich mangelhaft. Es fehlten die konkreten Angaben zur Dauer der Datenspeicherung und die namentlich bezeichneten Empfänger seiner Daten. Außerdem sei die Datenkopie unvollständig.

Mit Schreiben vom 11.11.2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Angaben zu den Datenempfängern die Betroffenen in der Regel nicht interessierten und daher nur kategorisiert mitgeteilt worden seien. Zudem konkretisierte sie die Angaben zur Speicherdauer und die Datenkopie. Mit Schreiben vom 18.11.2022 verlangte der Kläger erneut die namentliche Nennung der Empfänger und auch nähere Angaben zur Speicherdauer. Die Datenkopie sei weiterhin unzureichend. Die Beklagte konkretisierte die Informationen mit Schreiben vom 01.12.2022.

Der Kläger hat von der Beklagten gemäß Artikel 82 Absatz 1 DS-GVO eine Geldentschädigung nach Ermessen des Gerichts verlangt, die 2.000 Euro nicht unterschreiten sollte, weil sein Auskunftsrecht aus Artikel 15 DS-GVO durch die Beklagte mehrfach verletzt worden sei. Diese hat dem widersprochen, weil es unter anderem bereits an einem immateriellen Schaden des Klägers fehle.

Anders als das Arbeitsgericht, das dem Kläger wegen des von ihm angenommenen vorsätzlichen Verstoßes der Beklagten eine Geldentschädigung von 10.000 Euro zugesprochen hatte, hat das LAG Düsseldorf die Klage vollständig abgewiesen.

Es treffe zwar zu, dass die Beklagte gegen Artikel 12 Absatz 3 DS-GVO und Artikel 15 DS-GVO verstoßen habe. Sie habe die Auskunft nicht fristgerecht und anfangs unvollständig erteilt. Eine vollständige Auskunft habe erst am 01.12.2022, das heißt sechs Wochen nach Ablauf der vom Kläger gesetzten Frist vorgelegen. Dies begründe indes keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung gemäß Artikel 82 Absatz 1 DS-GVO.

Ein Verstoß gegen Artikel 15 DS-GVO falle bereits nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 82 DS-GVO. Die Vorschrift setze haftungsbegründend eine gegen die DS-GVO verstoßende Datenverarbeitung voraus. Daran fehle es bei der bloßen Verletzung der Auskunftspflicht aus Artikel 15 DS-GVO – sei es, dass diese verzögert oder anfangs unvollständig erfüllt werde.

Unabhängig davon setze Artikel 82 DS-GVO für einen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen eines immateriellen Schadens mehr als einen bloßen Verstoß gegen die Vorschriften der DS-GVO voraus. Der bloße vom Kläger angeführte Kontrollverlust über die Daten genüge nicht und sei mit dem Verstoß gegen Artikel 15 DS-GVO letztlich identisch. Zu weiterem immateriellen Schaden habe es an jeglichem konkreten Vortrag des Klägers gefehlt.

Das LAG hat die Revision zugelassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2023, 3 Sa 285/23, nicht rechtskräftig

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