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Dreiwöchige Japanreise: Sprengt Rahmen der Eingliederungshilfe
Rund 50.000 Euro würde ein im Rollstuhl sitzender Studentbenötigen, um an einer dreiwöchigen Reise nach Japan teilnehmen zu können. Dochdafür kommt der Staat nicht auf. Schon die Basiskosten für die Reise von 4.000Euro überstiegen das, was ein Durchschnittsbürger sich leiste, so dasLandessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg.
Der Student sitzt im Rollstuhl und ist ganztätig auf dieBetreuung durch Assistenzkräfte angewiesen. Hierfür erhält er monatlichTeilhabeleistungen in Höhe von 25.000 Euro. Zur Finanzierung einer geplantendreiwöchigen Japanreise zum Ende des Studiums beantragte er die Übernahme derbehinderungsbedingten Mehrkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe in Höhe vonrund 50.000 Euro. Der zuständige Landkreis lehnte das ab. Auch die Klage desMannes blieb erfolglos.
Zwar könnten im Rahmen der Eingliederungshilfe auch dienotwendigen behinderungsbedingten Mehrkosten übernommen werden, die für eineselbstbestimmte Freizeitgestaltung, beispielsweise eine Urlaubsreise,erforderlich sind, so das LSG. Dabei handele es sich um die Differenz zwischenden Kosten der Freizeitaktivität für den behinderten Menschen und denjenigeneines nichtbehinderten Menschen bei derselben Aktivität.
Eine Übernahme komme aber nur dann in Betracht, wenn dieAusgaben gemessen an vergleichbaren Bedürfnissen eines nicht behinderten, nichtsozialhilfebedürftigen Erwachsenen angemessen sind. Die nichtbehinderungsbedingten Kosten für die hier geplante Fernreise seien mit rund4.000 Euro mehr als doppelt so hoch als das, was im Jahr 2024 von einemDurchschnittsbürger für den Haupturlaub ausgegeben wurde. Laut LSG konnten sie damitnicht als angemessen gewertet werden.
Damit sei es nicht mehr auf die Frage angekommen, ob diebegehrten behinderungsbedingten Mehrkosten von 50.000 Euro angemessen odernicht doch deutlich zu hoch waren. Das LSG konnte zudem keine Üblichkeit fürsolche Fernreisen am Ende eines Studiums erkennen. Auch wenn der Wunsch nacheiner besonderen Reise zum Abschluss des Studiums nachvollziehbar sei, steheStudierenden nämlich in der Regel ein deutlich niedrigeres monatlichesEinkommen als dem Durchschnittsverdiener zur Verfügung.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom29.01.2026, L 2 SO 4027/25 ER-B