Moderneres und zukunftsfestes Steuerrecht: Bundesfinanzministerium setzt zwei Expertenkommissionen ein
Zurückgenommene Kontosperre: Social-Media-Konzern muss Prozesskosten tragen
Drehbuchautorin der Filme "Keinohrhasen" und "Zweiohrküken": Ansprüche auf Nachvergütung weitgehend verjährt
Eine Drehbuchautorin war mit ihrem Zahlungsbegehren gegen die Produktionsfirma der Filme "Keinohrhasen" (Kinostart 2007) und "Zweiohrküken" (Kinostart 2009) sowie gegen einen Film- und Medienkonzern im Hinblick auf die Verwertungserträge dieser Filme dem Grunde nach erfolgreich. Jedoch seien ihre Ansprüche weitgehend verjährt, entschied das Landgericht (LG) Berlin.
Die Klägerin hatte die beiden Beklagten zuvor erfolgreich auf Auskunft über die Verwertungserträge der beiden Filme in Anspruch genommen. Sie hat sodann gegen die Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Beteiligung an den Verwertungserträgen der Filme "Keinohrhasen" und "Zweiohrküken" im Wege der Anpassung ihrer ursprünglich für die Rechte an den Drehbüchern der beiden Filme erhaltenen Vergütung gemäß § 32a Urheberrechtsgesetz (UrhG) geklagt.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, da bereits kein auffälliges Missverhältnis zwischen der gezahlten Vergütung und den Verwertungserträgen bestünde. Darüber hinaus haben sie sich darauf berufen, dass etwaige Ansprüche bereits verjährt seien.
Das LG hat festgestellt, dass ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung nach § 32a UrhG dem Grunde nach besteht. Angesichts des weit überdurchschnittlichen Erfolges der beiden Filme habe die Klägerin einen Anspruch darauf, die vereinbarte Vergütung nachträglich anzupassen. Dabei ist das LG davon ausgegangen, dass die Klägerin ganz überwiegend als Alleinurheberin der Drehbücher zu beiden streitgegenständlichen Filmen anzusehen ist.
Jedoch stehe ihr nur ein Anspruch auf Vertragsanpassung beziehungsweise Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung für die von ihr erstellten Drehbücher für den Zeitraum ab dem 01.01.2015 zu, da Anpassungsansprüche für den Zeitraum vor diesem Datum verjährt seien, so das LG.
Der Anspruch aus § 32a UrhG verjähre innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren, wobei die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Urheber von den anspruchsbegründenden Umständen, hier also dem weit überdurchschnittlichen Erfolg der beiden Filme, Kenntnis hatte beziehungsweise hätte haben müssen.
Die Klägerin hatte laut LG Kenntnis vom Kinoerfolg beider Filme und hätte aufgrund des ihr bekannten weit überdurchschnittlichen Erfolges der Filme an den Kinokassen auch davon ausgehen müssen, dass die nachfolgenden Verwertungsformen weit überdurchschnittliche Erlöse erzielen würden, da es naheliegend sei, dass sich ein großer Kinoerfolg auch bei der nachfolgenden DVD-Auswertung, der Pay-TV Auswertung, der Video- und der Auslandsauswertung fortsetze.
Da die Klägerin erst 2018 Klage erhoben hat, habe die Verjährung somit nur für Ansprüche ab dem 01.01.2015 gehemmt werden können. Der Anspruch der Klägerin auf eine angemessene Beteiligung an den Verwertungserträgen für die vor diesem Zeitpunkt liegende Hauptvermarktungsphase der beiden Filme ist nach den Ausführungen des LG damit verjährt, sodass die Klage der Klägerin in weiten Teilen abzuweisen gewesen sei.
Die Klägerin habe gegen beide Beklagten daher für die Nutzung der Filmproduktionen "Keinohrhasen" und "Zweiohrküken" bis Ende des Jahres 2020 lediglich einen Anspruch auf Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von insgesamt gut 180.000 Euro, die für diesen Zeitraum von der Klägerin geforderte Gesamtsumme belief sich hingegen auf über zwei Millionen Euro.
Für die Nutzung der beiden Filmproduktionen ab 2021 habe die Klägerin gegen die Beklagten nach dem Urteil einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung für den Film "Keinohrhasen" in Höhe von 3,68 Prozent der Nettoerlöse und für den Film "Zweiohrküken" in Höhe von 3,48 Prozent der Nettoerlöse.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim Kammergericht eingelegt werden.
Landgericht Berlin: Urteil vom 27.09.2023, 15 O 296/18, nicht rechtskräftig