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Doppelte Haushaltsführung: Zur ausreichenden Beteiligung an Kosten der Lebensführung
Kosten der Lebensführung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Kosten des Haushalts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf laut Bundesfinanzhof (BFH) einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sehe das Gesetz nicht vor. Ebenso wenig sei eine laufende Beteiligung erforderlich.
Im zugrunde liegenden Fall stand die Frage im Raum, ob der Kläger im Streitjahr gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 EStG notwendige Mehraufwendungen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehen kann. Finanzgericht (FG) und BFH bejahten dies.
Die Eltern des Klägers hatten ihm und seinem Bruder eine Wohnung im Obergeschoss ihres Hauses zur Nutzung überlassen. Der Kläger arbeitete in einer anderen Stadt und fuhr von einer dort angemieteten Wohnung täglich zur Arbeit. Die Wochenenden und seinen Urlaub verbrachte er dagegen in der ihm überlassenen Wohnung im Haus seiner Eltern.
Fraglich war, ob der Kläger sich ausreichend finanziell an der Haushaltsführung in der Wohnung seiner Eltern beteiligte. Dies haben FG Und BFH bejaht. Für die Frage der ausreichenden finanziellen Beteiligung sei allein auf den von den Brüdern im Obergeschoss geführten Haushalt abzustellen. Diese Wohnung sei den Brüdern von den Eltern im Streitjahr unentgeltlich überlassen worden. Das FG stellte aber Lebensmittel- und Getränkeeinkäufe des Klägers für sich und seinen Bruder in Höhe von 1.410,47 Euro fest. Laut BFH liegt allein schon deshalb eine ausreichende finanzielle Beteiligung an dem maßgebenden Haushalt im Obergeschoss vor.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.01.2023, VI R 39/19