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Doppelte Haushaltsführung verheirateten Arbeitnehmers: Finanzielle Beteiligung an Kosten der Lebensführung nachzuweisen

21.10.2022

Die für eine doppelte Haushaltsführung erforderliche finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung muss bei Fällen mit Auslandsbezug nicht unterstellt werden, nur weil der Arbeitnehmer verheiratet ist. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen im Fall eines in Deutschland tätigen, verheirateten Arbeitnehmers klargestellt, dessen Ehepartner im Ausland die zuvor als Ehewohnung genutzte Wohnung beibehielt. Die Finanzverwaltung sei dazu berechtigt, sich in jedem Einzelfall die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nachweisen zu lassen.

Zu den Lebensführungskosten im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz zählten insgesamt diejenigen Aufwendungen zur Gestaltung des privaten Lebens, die einen Haushaltsbezug aufweisen, im Wesentlichen also Miet- und Hauskosten, Verbrauchs- und sonstige Nebenkosten, Aufwendungen für die Anschaffung und Reparatur von Haushaltsgeräten und -gegenständen, Kosten für Lebensmittel und Telekommunikationskosten. Kosten für Urlaub, Pkw, Freizeitgestaltung, Gesundheitsförderung sowie Kleidung und Ähnliches zählten nicht zu den Lebenshaltungskosten, so das FG.

Der finanzielle Beitrag an den Kosten der Lebensführung dürfe nicht erkennbar unzureichend sein, weshalb er oberhalb einer Bagatellgrenze von zehn Prozent der gesamten haushaltsbezogenen Lebensführungskosten liegen müsse.

Das FG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 21.09.2022, 9 K 309/20, nicht rechtskräftig

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