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Doppelte Haushaltsführung: Kein Werbungskostenabzug für vom Gatten aufgrund eigener Verpflichtung gezahlten Kosten einer Zweitwohnung

04.11.2025

Mietaufwendungen,die ein Ehegatte aufgrund eigener vertraglicher Verpflichtung getragen hat,kann der andere Ehegatte, ohne selbst vertraglich verpflichtet zu sein,grundsätzlich nicht im Wege des Drittaufwands einkünftemindernd geltend machen.Das stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Eine Ehefrau wohntein B-Stadt, wo sie auch arbeitete, während ihr Ehegatte in A-Stadt wohnte. InB-Stadt war der Ehemann Mieter einer Eigentumswohnung, die Miete dafür zahlteer von seinem Konto. Für die Mietwohnung in der Stadt B machte die Ehefrau imStreitjahr Unterkunftskosten von 7.800 Euro im Rahmen der doppeltenHaushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte diese nur zur Hälfte an,weswegen die Frau klagte. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in weiteremUmfang statt. Das Finanzamt legte Revision ein. Es seien allenfalls die vomFinanzamt bereits zuerkannten 3.900 Euro zu berücksichtigen, und das auch nur,weil das Verböserungsverbot es verbiete, gar keine Unterkunftskostenanzusetzen.

Der BFH gab demFinanzamt recht. Auch bei zusammen veranlagten Ehegatten könne nicht der eineEhegatte die Erwerbsaufwendungen, die der andere Ehegatte getragen hat, selbsteinkünftemindernd geltend machen. Denn auch hier gelte der Grundsatz, so derBFH, dass der Aufwand eines Dritten ohne eigene Kostenbeteiligung nicht zumeigenen Werbungskostenabzug berechtigt. Danach könne ein Steuerpflichtiger dieAufwendungen seines Ehegatten grundsätzlich nicht als "Drittaufwand"abziehen.

Allerdings könnennach der Rechtsprechung des BFH Aufwendungen dann als eigene Betriebsausgabenoder Werbungskosten des Steuerpflichtigen abgezogen werden, wenn ein Dritterdem Steuerpflichtigen einen Geldbetrag zuwenden will und zur Abkürzung desZahlungswegs Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen begleicht, die diesem ausaufwandsverursachenden Vorgängen entstanden sin.

Hiervon ging derBFH im vorliegenden Fall nicht aus. Die Voraussetzungen für die Annahme einesabgekürzten Zahlungswegs lägen nicht vor. Der Kläger habe der Klägerin mit derBegleichung der Miete für die Wohnung in Stadt B nichts zugewandt, sonderndiese als Mieter der Wohnung und somit Schuldner der Miete auf eigene Rechnunggeleistet.

Aus diesem Grund ließder BFH auch dahinstehen, ob die Klägerin – wie sie behauptet – "Nebenkosten"für die Wohnung in der Stadt B von ihrem Konto gezahlt hat. Denn auch in diesemFall käme es darauf an, wer die fraglichen Beträge geschuldet hat. Dies sei imStreitfall auch für die Nebenkosten nicht die Klägerin, sondern allein derKläger gewesen.

Bundesfinanzhof,Urteil vom 09.09.2025, VI R 16/23

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